Verwaltungsgericht Darmstadt lehnt Eilantrag der Stadt Michelstadt gegen Windkraftanlage im Felgenwald ab

Die u.a. für Immissionsschutzrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Eilantrag der Stadt Michelstadt abgelehnt, dessen Ziel es war, den Bau einer Windenergieanlage mit zwei Windkraftanlagen (Windräder) im Felgenwald zu stoppen, bis über deren Klage gegen die hierfür erteilte Genehmigung entschieden worden ist.

Gerügt worden waren im Wesentlichen Aspekte des gemeindlichen Planungsrechts, des Artenschutzes sowie eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Trinkwassergewinnungsanlage.

Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus, eine Verletzung des gemeindlichen Planungsrechts wegen Widerspruchs zu dem Entwurf des gemeinsamen Flächennutzungsplans der Städte und Gemeinden des Odenwaldkreises könne deshalb ausgeschlossen werden, weil dieser Flächennutzungsplan nicht genehmigt und daher nicht wirksam geworden sei. Ein unwirksamer Flächennutzungsplan entfalte grundsätzlich keine rechtlichen Vorwirkungen und könne daher dem Windkraftvorhaben nicht entgegenstehen. Die Kammer schließt sich damit der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 17.06.2009 (AZ: 6 A 630/08) an.

Nach Auffassung des Gerichts vermochten auch die artenschutzrechtlichen Bedenken der Antragstellerin nicht zu überzeugen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten die für die Genehmigung zuständigen Fachbehörden eine eigene naturschutzfachliche Beurteilung der Gefährdungslage für sich in Anspruch nehmen. Dies habe zur Folge, dass Genehmigungen insoweit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterlägen, ob die Einschätzungen naturschutzfachlich vertretbar seien und nicht auf einem ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhten. Der Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle beschränke sich im Wesentlichen darauf, ob das methodische Vorgehen und die Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

Vorliegend ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere aufgrund der bereits im Genehmigungsverfahren vorgelegten zahlreichen und umfassenden Gutachten ein Verstoß gegen das artenschutzrechtlichen Tötungs- bzw. Störungsverbot durch das Vorhaben ausgeschlossen werden könne.

Schließlich war für das Gericht auch eine drohende Verunreinigung des Grundwassers im Bereich der öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlage Vielbrunn nicht ersichtlich. Spätestens in der der Windenergieanlagenbetreiberin erteilten Änderungsgenehmigung seien dieser zahlreiche und hinreichend bestimmte Auflagen auferlegt worden, die nach Auffassung der Kammer dazu geeignet seien, eine Verunreinigung des Trinkwassers im vorliegenden Fall auszuschließen.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 6 L 1642/16.DA.

Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel erhoben werden.

Verwaltungsgericht Darmstadt