Das Gebäude „Diamant- und Edelsteinbörse“ wurde 1971 bauaufsichtlich mit der Auflage genehmigt, dass es über 340 Stellplätze verfügen müsse, deren Schaffung der zwischen der Stadt und zwei Architekten abgeschlossene (Grundstückskauf-) Vertrag regle. Die Klägerin, eine Grundstücks-GmbH, ersteigerte im Jahr 2006 die Grundstücke, auf denen sich das Gebäude befindet. Im Februar 2012 untersagte die Stadt Idar-Oberstein der Klägerin die Nutzung dieses Gebäudes mit Ausnahme näher bezeichneter Räumlichkeiten und Einrichtungen (z. B. Flure, Treppenhäuser, Aufzüge). Die Nutzungsuntersagung werde solange aufrechterhalten, bis die für das Gebäude notwendigen und bisher nicht erstellten oder abgelösten 305 Stellplätze nachgewiesen worden seien. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin, die mittlerweile neue Genehmigungsunterlagen vorgelegt hatte, Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Die Stadt Idar-Oberstein, so die Koblenzer Richter, habe das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Klägerin habe die teilweise Nutzungsänderung des Gebäudes beantragt, was zu einer drastischen Reduktion des Stellplatzbedarfs auf dann noch fehlende 40 Plätze führen würde. Zudem habe die Stadt bestätigt, dass der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung unter Beifügung der üblichen Auflagen voraussichtlich positiv beschieden werde. Angesichts dieser Umstände stelle sich die ausgesprochene Nutzungsuntersagung als nicht mehr verhältnismäßig dar und sei deswegen fehlerhaft. Darüber hinaus sei die Stadt noch an die Regelungen der Baugenehmigung aus dem Jahr 1971 gebunden, die sie an einer einseitigen Durchsetzung der Stellplatzpflicht gegen die Klägerin hindere. Die zur Stellplatzpflicht hierin verfügte Auflage nehme Bezug auf einen Vertrag, der die Klägerin nicht binde. Von daher könne ihr auch nicht entgegengehalten werden, die Vertragserfüllung sei unmöglich, gescheitert oder die Stadt habe sich von ihren diesbezüglichen Pflichten gelöst. Erst wenn die Bezugnahme auf diesen Vertrag durch entsprechende Änderung der Baugenehmigung entfalle, könne eine Nutzungsuntersagung durch die Nichterfüllung der Stellplatzpflicht gerechtfertigt sein.
Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. Januar 2015, 4 K 447/14.KO).