VG Koblenz: Flugblattverteilungsverbot war rechtswidrig.

Der Kläger meldete im Juni 2014 beim Landkreis Cochem-Zell eine Kundgebung am Fliegerhorst Büchel für den 24. Juli 2014 mit fünf Teilnehmern an. Er wies darauf hin, auf der Kundgebung solle ein Flugblatt mit einem Aufruf an alle Bundeswehrsoldaten des Jagdbombergeschwaders 33 (Büchel) verteilt werden. Nach dem Inhalt des Flugblatts sollen die Soldaten die Öffentlichkeit über die Modernisierung von Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel sowie über ihnen diesbezüglich erteilte Befehle und Sicherheitsmaßnahmen informieren. Hierin ist ferner ausgeführt, die Stationierung von Atomwaffen sei völkerrechts- und verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 verbot der Landkreis die Verteilung des Flugblattes bei der angemeldeten Versammlung, weil hierdurch zur Begehung einer Straftat (Geheimnisverrat) aufgerufen werde. Dies sei als strafbares Verhalten einzustufen. Hiergegen erhob der Kläger im September 2014 Klage mit dem Ziel, das Gericht möge die Rechtswidrigkeit des Verbots feststellen.

Die Klage hatte Erfolg. Das Verbot, die Flugschrift zu verteilen, so die Koblenzer Richter, sei rechtswidrig gewesen. Der Landkreis habe bei seiner Entscheidung die Bedeutung der Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Der Kläger habe mit dem Aufruf zum Geheimnisverrat offensichtlich seine Auffassung zur Stationierung und Modernisierung von Atomwaffen kundtun wollen. Aus seiner Sicht habe die öffentliche Aufforderung an die Soldaten als Appell an deren Gewissen verstanden werden können, um hierdurch eine politische Auseinandersetzung über Atomwaffen herbeizuführen. Der Landkreis hätte diese Zielsetzung bei der Verbotsentscheidung würdigen müssen, selbst wenn die Aufforderung eine strafbewehrte Grenzüberschreitung sein sollte. Dies sei nicht geschehen. Die zuständigen Stellen der Bundeswehr seien zudem über die beabsichtigte Verteilung des Flugblattes informiert gewesen und hätten somit einem möglichen Geheimnisverrat entgegenwirken können. Angesichts der geringen Zahl angemeldeter Teilnehmer verbiete sich auch die Annahme, auf die in Büchel stationierten Kräfte hätte durch die Versammlung ein erheblicher Druck zur Begehung eines Geheimnisverrats entstehen können. All diese Umstände habe der Landkreis bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen. Mithin leide das Verbot an einem Ermessensdefizit und sei allein deswegen rechtswidrig gewesen.

Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29. Januar 2015, 1 K 893/14.KO).