VG Koblenz: Keine Nachbarrechtsverletzung durch die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in Koblenz

Auf Antrag einer Gesellschaft genehmigte die Stadt Koblenz in der Südstadt ein Mehrfamilienwohnhaus für 14 Wohneinheiten, wovon 7 als Seniorenwohnungen auswiesen sind. Hiergegen legten Nachbarn Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie machten geltend, das Vorhaben erweise sich für sie als rücksichtslos. Die Genehmigung ließe auch denkmalrechtliche Belange außeracht. Außerdem habe der Bauherr nicht genügend Stellplätze vorgesehen.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Interessenabwägung, so das Gericht, falle zu Lasten der Nachbarn aus. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben habe für die benachbarte Wohnbebauung keine erdrückende Wirkung. Da es den gesetzlich erforderlichen Abstand zu den benachbarten Grundstücken einhalte, führe es auch zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung, Beleuchtung oder Belüftung der Wohnhäuser der Nachbarn. Die denkmalrechtlichen Einwendungen seien unbeachtlich. Die Stadt Koblenz habe der Gesellschaft eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Dieser Bescheid sei ein selbständiger Verwaltungsakt, der von Seiten der Nachbarn anzufechten sei. Soweit die Antragsteller die unzureichende Anzahl der Stellplätze rügten, sei die Baugenehmigung zwar rechtswidrig. Die Baugenehmigung sehe nur 12 Stellplätze statt der unter Zugrundelegung des einschlägigen Regelwerks erforderlichen 24 Stellplätze vor. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass bei Gebäuden mit Altenwohnungen nur 0,2 Stellplätze je Wohnung nachzuweisen seien. Den Bauunterlagen könne aber nicht entnommen werden, dass sich der Zuschnitt der 7 als Seniorenwohnungen deklarierten Wohneinheiten von den übrigen Wohnungen unterscheide. Mithin sei insoweit von einem Etikettenschwindel auszugehen. Da aber nicht ersichtlich sei, dass der Mangel an Stellplätzen für das Mehrfamilienhaus die Nachbarn unzumutbar beeinträchtige, könnten sich die Antragsteller auf diese Rechtsverletzung nicht berufen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2015, 1 L 473/15.KO)