VG Koblenz: Kommune hat keinen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur Änderung des Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal

Das Gebiet der Ortsgemeinde Lierschied liegt überwiegend in der Kern- und teilweise in der Pufferzone des UNESCO Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal, das im Jahr 2002 in die Welterbeliste aufgenommen worden ist und sich von Bingen und Rüdesheim bis Koblenz entlang des Rheintals erstreckt. Im Mai 2013 trat in Rheinland-Pfalz die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 26. April 2013 (LEP IV) in Kraft. Danach ist im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung die Ausweisung von Windkraftanlagen in der Pufferzone ausgeschlossen, falls die Standorte mit dem Status des UNESCO-Welterbes nicht vereinbar sind. Nach einer Sichtachsenstudie existieren innerhalb des Rahmenbereiches des Welterbegebiets keine Flächen, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden können, die nicht in der Kernzone zu sehen wären. Die Ortsgemeinde Lierschied will, dass innerhalb der Pufferzone in ihrem Gebiet Windkraftanlagen errichtet werden können und stellte im November 2013 bei dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz den Antrag, die Pufferzone auf ihrem Gemeindegebiet um eine Fläche von 1,261 km2 zu verringern. Da dieser Antrag ablehnt wurde, erhob die Ortsgemeinde Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Soweit die Ortsgemeinde das Ziel verfolge, das Land Rheinland-Pfalz möge auf eine Änderung der Grenzen der Pufferzone des UNESCO-Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal hinwirken, fehle ihr, so die Koblenzer Richter, die notwendige Klagebefugnis. Eine Rechtsverletzung durch die Ablehnung dieses Begehrens erscheine als ausgeschlossen. Insbesondere räume das kommunale Selbstverwaltungsrecht, dessen Kernbereich verfassungsrechtlich geschützt sei, keiner Ortsgemeinde einen Anspruch auf Einflussnahme in die Außen- und Kulturpolitik der zuständigen Bundes- oder Landesorgane ein. Gerade dies verlange die Kommune, da ihr Anliegen auf eine Grenzänderung dieses UNESCO Welterbegebietes gerichtet sei.

Soweit die Kommune beantrage, das Land Rheinland-Pfalz möge die Genehmigungsfähigkeit der von ihr geplanten Standorte prüfen, habe sie die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet. Für die Genehmigung von Windenergieanlagen sei hier die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises zuständig. Gleiches gelte für die von der Ortsgemeinde angestrebte Verpflichtung des Landes Rheinland-Pfalz, die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung nicht mit dem Argument zu verhindern, die landesplanerischen Vorgaben des LEP IV stünden den geplanten Anlagen entgegen. Auch insofern sei der Rhein-Lahn-Kreis die zuständige Prüfbehörde.

Schließlich fehle der Ortsgemeinde Lierschied das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, um im Wege einer Feststellungsklage klären zu lassen, ob bei der künftigen Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen die Vorgaben des Landesplanungsrechts bzw. die Grenzziehung des Welterbegebietes zu berücksichtigen seien. Insoweit strebe sie im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes die Beantwortung von Rechtsfragen an, die erst bei der Genehmigung entsprechender Bauleitplänen zu würdigen seien. Der Kommune sei es zuzumuten, zunächst selbst bauplanerisch tätig zu werden und sodann die Entscheidung der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde abzuwarten, bevor sie um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuche.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.10.2015, 1 K 23/15.KO)