Im Streit um die Genehmigung zur Errichtung eines Güllelagerbeckens in der Gemarkung Gelsdorf hat das Verwaltungsgericht Koblenz der Klage eines Landwirts stattgegeben. Der Kläger führt einen viehlosen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb. Im Jahr 2013 beantragte er eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Güllelagerbeckens mit einem Gesamtvolumen von zirka 5.500 m³. Die von anderen landwirtschaftlichen Betrieben stammende Gülle möchte er als Dünger auf seinen Feldern einsetzen. Nachdem die beigeladene Ortsgemeinde ihr Einvernehmen versagt hatte, lehnte der beklagte Landkreis den Bauantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die erforderliche Erschließung für das Bauvorhaben sei nicht gesichert. Die unbefestigten Wirtschaftswege, über die die Erschließung erfolgen solle, seien nach den einschlägigen Richtlinien nur für eine geringe Beanspruchung mit seltenen Überfahrten mit maximal 5 t Achslast ausgelegt. Bei dem geplanten Verkehrsaufkommen von zirka 680 An- und Abfahrten an 150 Tagen/Jahr mit einer Achslast von zirka 10 t reiche dies nicht aus. Zudem seien Verdrückungsschäden im parallel zur Wegetrasse verlaufenden Entwässerungsgraben zu befürchten.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er angeboten, den in Rede stehenden Wirtschaftsweg der Beigeladenen bis zu seinem Vorhabengrundstück in einen technisch für die Andienung des Güllebeckens mit Schwerlastverkehr geeigneten Zustand nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinie über eine hohe Beanspruchung herzustellen; außerdem für die Dauer der Nutzung des Güllebeckens unter Freistellung der Beigeladenen den Weg zu unterhalten und die Entwässerung im angrenzenden Graben aufrecht zu erhalten.
Die Klage hatte Erfolg. Die Koblenzer Richter verpflichteten den Beklagten zur Erteilung der Genehmigung. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass der Betrieb erst nach Erfüllung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Zusagen aufgenommen werden dürfe. Das Außenbereichsvorhaben stehe mit den baurechtlichen Vorgaben im Einklang. Insbesondere rufe die Güllelagerstätte nach den eingeholten Immissionsprognosen und fachbehördlichen Stellungnahmen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Schließlich sei aufgrund des Erschließungsangebots des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch eine ausreichende wegemäßige Erschließung des Güllebeckens gesichert.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016, 1 K 88/16.KO)