Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat in einem Eilverfahren die von der SGD Nord gegenüber einer Recyclingfirma im Trierer Hafen verfügte vorläufige Betriebsuntersagung rechtlich bestätigt.
Zur Begründung verwiesen die Richter auf die vom Betrieb der Anlage ausgehenden erheblichen Geruchsbelästigungen, die von der Wohnbevölkerung in Pfalzel durchgehend als besonders unangenehm beschrieben worden seien. Der Amtsarzt habe die erhebliche Geruchsbelästigung in einer Mitteilung vom Juni 2015 bestätigt und zudem ausgeführt, dass die starke Geruchsbelästigung eine gesundheitliche Schädigung der Bürgerinnen und Bürger darstelle. Vor diesem Hintergrund stelle sich die vorläufige Betriebsuntersagung nicht als unverhältnismäßig dar, zumal die seitens des Betreibers vorgelegten Planunterlagen und Konzepte zur Nachbesserung der Anlage noch nicht derart konkretisiert seien, dass deren unproblematische Genehmigung möglich sei. Es bestünden eine Reihe offener Fragen, die nur im Verwaltungsverfahren abgearbeitet werden könnten.
Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz eingelegt.