Zensusklage der Stadt Waiblingen wegen Verfristung abgewiesen

11.11.2014

Die von der Stadt Waiblingen erhobene Klage gegen das vom Statistischen Landesamt vertretene Land Baden-Württemberg wegen ihres Zensusergebnisses ist verspätet erhoben worden und damit unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit nun bekanntgegebenen Gerichtsbescheid vom 03.11.2014 entschieden und die Klage der Stadt Waiblingen abgewiesen (Az.: 11 K 4089/14).

Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg hatte mit Bescheid vom 21.06.2013 festgestellt, dass die amtliche Einwohnerzahl der Stadt Waiblingen 51552 Personen beträgt. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Stadt Waiblingen ausweislich der Postzustellungsurkunde am 24.07.2014 zugestellt. Hiergegen erhob die Stadt Waiblingen am 12.09.2014 Klage und beantragte außerdem, in die versäumte Klagefrist von einem Monat Wiedereinsetzung zu gewähren, da sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen sei.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen, da sie verspätet erhoben worden ist. Die einmonatige Klagefrist habe am 25.08.2014 geendet, die Klage sei erst am 12.09.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und daher verspätet erhoben worden. Der Stadt Waiblingen sei auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Denn die Stadt Waiblingen habe nicht darlegen können, dass sie unverschuldet die Klagefrist versäumt habe.

Gegen den Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen. Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann – ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe – mündliche Verhandlung beantragt werden.