Klage gegen Änderung und Erweiterung eines Sportplatzgeländes abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Bürgers abgewiesen, mit der dieser gegen die Änderung und Erweiterung eines Sportplatzgeländes vorgegangen ist.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Etwa 120 m davon entfernt betreibt der im Verfahren beigeladene Sportverein einen Sportplatz. Im Dezember 2012 stellte der Beigeladene zwei Bauanträge. Diese betrafen zum einen die Änderung der Tennenoberfläche des Sportplatzes in einen Kunstrasenplatz und zum anderen die Errichtung einer zirka 720 qm großen Kleinfeldspielanlage. Beide Vorhaben wurden von dem beklagten Landkreis Neuwied genehmigt. Die zuvor eingeholte schalltechnische Bewertung durch ein Ingenieurbüro wurde zum Bestandteil der Genehmigungen gemacht.

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Sein Hausgrundstück befinde sich in einem reinen Wohngebiet. Durch den Betrieb des Sportplatzes komme es auf seinem Grundstück zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Der Beklagte habe die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzungen auf dem Fußballplatz nicht hinreichend aufgeklärt und in die vorzunehmende Abwägung einbezogen. Der Sache nach handele es sich um den Neubau einer Gesamtanlage im Wege der Salamitaktik. Mit Blick auf die bereits vorhandene Flutlicht- und Lautsprecheranlage hätte eine Gesamtlärmbetrachtung bezüglich der von beiden Anlagenteilen auf das Wohngebiet wirkenden Schallimmissionen vorgenommen werden müssen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die angefochtenen Baugenehmigungen seien rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Insbesondere verstießen die Baugenehmigungen nicht gegen das in den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Nach den überzeugenden und vom Kläger auch nicht erschütterten Feststellungen des Ingenieurbüros seien die Immissionsrichtwerte außerhalb der Ruhezeiten am Grundstück des Klägers eingehalten. Nur bei einer täglich durchgehenden Nutzung des Kleinspielfeldes von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr werde der innerhalb der Ruhezeiten in reinen Wohngebieten zulässige Immissionsrichtwert um 1 dB(A) überschritten. Diese geringfügige Überschreitung sei dem Kläger zumutbar. Denn eine durchgehende Nutzung des Kleinspielfeldes ohne Unterbrechung sei eher theoretischer Natur. Hinzu komme, dass der Sportplatz bei Entstehung des Wohngebiets bereits vorhanden gewesen sei. Damit sei das Grundstück des Klägers durch die Sportplatznutzung vorbelastet.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Juli 2017, 1 K 875/16.KO)