Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen (Kammer für Disziplinarsachen) hat mit dem o. g. Beschluss die vorläufige Dienstenthebung des Oberbürgermeisters der Stadt Nordhausen ausgesetzt.
Die Stadt, vertreten durch den Landrat, wirft dem Oberbürgermeister zahlreiche kommunalrechtliche Pflichtenverstöße, insbesondere „Mobbing“ der Ersten Beigeordneten der Stadt Nordhausen vor.
Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben. Sie stellte dabei im Ergebnis fest, dass die dem Oberbürgermeister vorgeworfenen Verhaltensweisen, insbesondere die „Mobbing“-Vorwürfe gegenüber der Bürgermeisterin und Ersten Beigeordneten, in der Gesamtschau die Schwelle eines Dienstvergehens zwar erreichten. Dieses Vergehen weise nach der gebotenen summarischen Prüfung jedoch voraussichtlich nicht diejenige Schwere auf, die die disziplinare Höchstmaßnahme – eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – zur Folge hätte. Der Oberbürgermeister habe gegenüber der Ersten Beigeordneten von Beginn ihrer Amtsübernahme an ein Verhalten an den Tag gelegt, welches von fehlender Kollegialität geprägt gewesen sei und einen nicht nur überholten, sondern unprofessionellen Führungsstil offenbare. Er habe den Umstand, dass die Erste Beigeordnete ihrerseits einen eigenverantwortlichen Bereich der Verwaltung innehabe, zu weiten Teilen ignoriert.
Die gerichtliche Prüfung weiterer vorgeworfener Handlungen habe sich als schwierig und partiell sogar als unmöglich erwiesen. Denn die kommunale Rechtsaufsichtsbehörde (der Landrat des Landkreises Nordhausen ist kraft Gesetzes oberste Dienstbehörde des Oberbürgermeisters) habe es in Teilen bislang versäumt, die zum Beweis der behaupteten oder vermuteten Vorgänge erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Eine angemessene Bewertung durch die Kammer sei deshalb und derzeit nicht möglich gewesen. In Teilen seien einzelne der Vorwürfe schon nicht hinreichend konkret bezeichnet worden, um Grundlage einer disziplinarischen Würdigung sein zu können.