Verwaltungsgericht München weist Klagen gegen Erkundungsmaßnahmen der DB Netz AG zur Vorbereitung des sog. Brenner Nordzulauf ab

Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteilen vom 15. November 2023 insgesamt vier Klagen der Gemeinden Stephanskirchen und Rohrdorf gegen der DB Netz AG erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse für Boden- und Grundwassererkundungen zur Vorbereitung der Planung für den sog. Brenner-Nordzulauf abgewiesen.

Die angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnisse gestatten der DB Netz AG im Gebiet der beiden Gemeinden das Anlegen von Grundwassermessstellen durch Bohrungen. Die damit umzusetzende Untergrund- und Grundwassererkundung dient der Korridoranalyse zum Bau des sog. Brenner-Nordzulaufs.

Die Gemeinden Stephanskirchen und Rohrdorf konnten mit ihren Einwänden nicht durchdringen. Die Klagen erwiesen sich bereits als unzulässig. Die Gemeinden haben keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich die auch nur mögliche Verletzung eigener Rechte durch die der DB Netz AG vom Landratsamt Rosenheim erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse ergibt. Die Gemeinden können ihre rechtlichen und tatsächlichen Bedenken gegen das eisenbahnrechtliche Vorhaben Brenner-Nordzulauf nicht bereits gegen die in den vorliegenden Verfahren allein streitigen wasserrechtlichen Erlaubnisse für Grundwassermessstellen geltend machen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bohrvorhaben zur Erkundung und Untersuchung der Untergrund- und Grundwasserverhältnisse für die Trassenplanung im Planungsraum östlich von Rosenheim nicht mehr erforderlich gewesen wären. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts Rosenheim bestehen fachlich gegen die Bohrungen keine Einwände. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die bestehende bzw. erst geplante Trinkwasserversorgung der Gemeinden.

Zu zwei der Bohrstellen im Gebiet der Gemeinde Stephanskirchen waren in der Vergangenheit bereits Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gewesen. Beide Anträge, jeweils gerichtet auf eine vorläufige Einstellung der Arbeiten, hatte das Verwaltungsgericht München mit den vorgenannten Erwägungen in den Beschlüssen vom 2. Dezember 2022 (M 31 S 22.5826) und 27. Februar 2023 (M 31 S 23.758) abgelehnt.