Kein Anspruch der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf Wahl ihrer Mitglieder in die Härtefallkommission

Die Nichtwahl ihrer Mitglieder in die Härtefallkommission verletzt keine Rechte der AfD-Bürgerschaftsfraktion. Das hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, mit dem es einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat (3 Bf 250/21.Z). Damit hat das Oberverwaltungsgericht das vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigt, das eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtwahl gerichtete Klage abgewiesen hatte (Urt. v. 21.6.2021, 11 K 8652/17).

AZ: 3 Bf 250/21.Z

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt das Vorgehen der Hamburgischen Bürgerschaft nicht das Recht der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf gleiche Teilhabe am parlamentarischen Willensbildungsprozess. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission ergäben sich nicht aus dem Verfassungsrecht, sondern den einfach-gesetzlichen Regelungen des Härtefallkommissionsgesetzes. Dieses Gesetz normiere das Recht der Fraktionen, einen Abgeordneten aus ihrer Mitte zur Wahl zu stellen. Es begründe keinen von der Wahl losgelösten Anspruch auf Stellung eines Mitglieds in der Härtefallkommission. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach Ausschüsse bzw. Kommissionen regelmäßig so zu besetzten seien, dass darin das parlamentarische Kräfteverhältnis des Plenums abgebildet werde, gelte nicht. Nach dem Härtefallkommissionsgesetz bestehe auch keine Verpflichtung, eine Wahlentscheidung zu begründen.

Selbst wenn das von der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung auf die Wahl zur Härtefallkommission Anwendung fände, bliebe die Klage der AfD‑Bürgerschaftsfraktion ohne Erfolg. Verfassungsrechtlich stünde das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung der AfD-Bürgerschaftsfraktion unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten. Wahlen zeichneten sich gerade durch Wahlfreiheit aus.

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.