Genehmigung zum Betrieb einer Schweinemast- und Biogasanlage

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich mit seiner Klage gegen eine von dem Beklagten mit Bescheid vom 10. August 2009 der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweinemast- und Biogasanlage.

Die Vorinstanzen hatten die auf Aufhebung der Genehmigung gerichtete Klage zunächst mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September 2016 (BVerwG 7 C 1.15) die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht sodann den Genehmigungsbescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die anschließende Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Genehmigung verstoße gegen die habitatschutzrechtlichen Vorschriften. Die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung und die ihr zugrundeliegende Immissionsprognose genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Maßgebend seien für die Beurteilung der anlagebedingten Stickstoffemissionen das Konzept der Critial Loads und die Anwendung eines vorhabenbezogenen Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a. Hierbei handele es sich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage, die der gerichtlichen Entscheidungsfindung zugrunde zu legen seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Recht die Verletzung der Vorschriften des Biotopschutzes beanstandet. Sämtliche Fehler führten nicht zur Aufhebung der Genehmigung, sondern zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, da die Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten.

Gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. November 2024 (BVerwG 7 B 10.24) die Revision zugelassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen kann, ob nach der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage noch von einem Gericht in einem die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffenden Gerichtsverfahren zu Lasten des Anlagenbetreibers berücksichtigt werden können.