Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 10. Juni 2026 (Az.: 9 KN 27/23) auf die trotz der landesweiten IT-Störung durchgeführte mündliche Verhandlung die Abfallgebührensatzung des Landkreises Cuxhaven vom 7. Dezember 2022, die für die Jahre 2023 und 2024 galt, für unwirksam erklärt.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Mietobjekte im Gebiet des Landkreises Cuxhaven. Mit ihrem Normenkontrollantrag wandte sie sich gegen die deutlich erhöhten Abfallgebührensätze. Sie ist mit mehreren Gebührenbescheiden für das Jahr 2023 zu Abfallgebühren herangezogen worden. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stade erhobenen Klagen sind noch anhängig. Die Klageverfahren sind im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren ausgesetzt worden.
Der 9. Senat hat im Normenkontrollverfahren die Gebührenkalkulation für die Abfallgebühren betreffend den hier maßgeblichen Kalkulationszeitraum 2023 und 2024 beanstandet. Zwar genüge die Gebührenkalkulation den formalen Anforderungen und die enthaltene Kostenprognose für die Jahre 2023 und 2024 sei nicht zu beanstanden. Die Kalkulation weise aber einen inhaltlichen Fehler auf. Der Landkreis habe nicht nur eine Unterdeckung aus dem vergangenen Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 in Ansatz gebracht, sondern auch eine Kostenüberdeckung aus dem Kalkulationszeitraum für die Jahre 2015 bis 2017 berücksichtigt. Letztere hätte er wegen der gesetzlichen Frist zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Feststellung nicht mehr in dem hier maßgeblichen Kalkulationszeitraum für die Jahre 2023 und 2024 ausgleichen dürfen. Dem Kreistag hätten bei der Beschlussfassung über die Gebührensatzung außerdem keine hinreichenden Unterlagen vorgelegen, aus denen er hätte erkennen können, wie sich der Ausgleichsbetrag zusammensetze.
Der Fehler in der Gebührenkalkulation habe die Unwirksamkeit der Gebührensätze und der gesamten Abfallgebührensatzung des Landkreises Cuxhaven vom 7. Dezember 2022 zur Folge.