Darf die Bundesnetzagentur einem Mobilfunkunternehmen vorläufig verbieten, in seinen Verträgen eine Klausel zu verwenden, nach der bei Überlastung einer Funkzelle der Datenverkehr von Vielnutzern („Heavy Usern“) nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens niedriger priorisiert wird?
Vorläufig nein. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Verbot der Bundesnetzagentur bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf. Ob die Depriorisierungsklausel tatsächlich gegen die EU-Vorgaben zum offenen Internet verstößt, ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht eindeutig geklärt. Da dem Unternehmen bei einer sofortigen Umsetzung des Verbots erhebliche und möglicherweise irreversible Nachteile drohten, überwog im Eilverfahren sein Interesse an einer vorläufigen Weiterverwendung der Klausel. Die endgültige rechtliche Beurteilung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Oberverwaltungsgericht