Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch von Grundschülern auf die kostenlose Übernahme der Schülerbeförderung durch den Landkreis, wenn der Schulweg kürzer als 2 km ist?
Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Schulweg besteht bei einer Wegstrecke von unter 2 km nur dann, wenn der Schulweg als „besonders gefährlich“ im Sinne des Gesetzes einzustufen ist.
An dieses Merkmal werden von der Rechtsprechung strenge, rein objektive Anforderungen gestellt:
Die konkreten Umstände müssen die Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls oder Schadens als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen – und zwar im Vergleich zu den üblichen Risiken, denen Schüler im Straßenverkehr ohnehin ausgesetzt sind.
Subjektive Sorgen oder Befürchtungen der Eltern sowie allgemeine Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr (wie sie fast jedem Schulweg innewohnen) reichen hierfür nicht aus.
Solange diese strenge Gefahrenschwelle – wie im Fall der Klägerin durch eine unübersichtliche Kreuzung oder normalen Berufsverkehr auf einer Kreisstraße – nicht überschritten wird, müssen die Eltern die Kosten und die Organisation der Schülerbeförderung grundsätzlich selbst als Teil ihres allgemeinen Lebensaufwands tragen.
https://vgtr.justiz.rlp.de/
Kann ich mich auf Vertrauensschutz berufen, wenn eine finanzielle Bewilligung nur vorläufig war?
Nein. Wenn in einem vorläufigen Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Auszahlung unter dem Vorbehalt einer abschließenden Prüfung erfolgt, besteht kein Vertrauensschutz. Der Empfänger muss damit rechnen, dass die Entscheidung nach der finalen Überprüfung geändert werden kann und Geld gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss.
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Antwort: Ja. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat entschieden, dass finanzielle Mittellosigkeit eine Eigentümerin nicht von ihrer ordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr entbindet. Als sogenannte „Zustandsstörerin“ bleibt sie rechtlich dazu verpflichtet, eine professionelle Schädlingsbekämpfung fortzuführen und dem Befall dienende Nahrungsquellen sowie Unterschlüpfe auf ihrem Grundstück zu beseitigen.
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Ja. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine solche Maßnahme rechtmäßig ist, um zukünftigen Straftaten vorzubeugen.
Die Richter begründeten dies wie folgt:
Beweiskraft bei Internetdelikten: Finger- und Handflächenabdrücke können helfen nachzuweisen, wer ein bestimmtes Gerät tatsächlich bedient hat.
Erkennung künftiger Übergriffe: Fotos und äußere Merkmale ermöglichen es, die Person bei eventuellen zukünftigen Kontaktdelikten (körperlichen Übergriffen) schneller zu identifizieren oder als Täter auszuschließen.
Hohe Wiederholungsgefahr: Da es sich um ein sexuell motiviertes Neigungsdelikt handelt, besteht die Gefahr weiterer Taten fort. Auch die Tatsache, dass der Täter seit der Tat straffrei geblieben ist, hebt diese Gefahr nicht auf.
Schutz von Kindern geht vor: Das öffentliche Interesse am Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch wiegt schwerer als das Recht des Täters auf informationelle Selbstbestimmung.
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Nein, derzeit nicht. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Anordnung zum sofortigen Rückbau vorerst gestoppt werden muss.
Obwohl Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes bestehen, fehlen in den bisherigen Akten ausreichend fundierte Gutachten eines Sachverständigen, die belegen, dass das Haus eine konkrete Gefahr für Leib und Leben darstellt. Zudem ist nicht geklärt, ob auch weniger drastische Sicherheitsmaßnahmen ausreichen würden. Da ein vorschneller Abriss für den Eigentümer einen unumkehrbaren Schaden bedeuten würde, geht sein Interesse am Erhalt des Gebäudes vorerst vor, bis die Gefahrenlage durch Sachverständige genau geklärt ist.
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Ist der Bau und Betrieb der Freiluft-Eventfläche „Evergreen“ in Schwollen trotz eines gerichtlichen Eilantrags eines Anwohners wegen Lärmbelästigung zulässig?
Ja. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung abgelehnt. Da auf der Eventfläche jährlich maximal fünf Veranstaltungen stattfinden dürfen, handelt es sich um sehr seltene Ereignisse, bei denen unzumutbare dauerhafte Nachteile für Anwohner nicht zu befürchten sind. Die Anwohner müssen die verbleibende Veranstaltung im Jahr 2026 daher hinnehmen.
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Nein. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Rechtsverordnung auf Antrag der Ortsgemeinde Höhn für unwirksam erklärt.
Das Gericht stellte fest, dass die Verordnung an mehreren schwerwiegenden Mängeln leidet:
Formelle Fehler im Verfahren: Bei der Auslegung der Unterlagen fehlten wichtige Gutachten und Berichte, sodass Betroffene das Ausmaß ihrer Einschränkungen nicht nachvollziehen konnten. Zudem wurden bei der durchgeführten Online-Konsultation die Fristen für Bürgeräußerungen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht.
Ungenaue Karten und Grenzverläufe: Die eingezeichneten Schutzgebietsgrenzen schnitten teils mitten durch Wohngebäude oder verliefen ohne klare Festpunkte quer durch Grundstücke.
Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot: Bürger dürfen nicht dazu gezwungen werden, auf eigene Kosten Vermessungen durchführen zu lassen, nur um festzustellen, ob ihr Eigentum unter die Beschränkungen des Wasserschutzgebiets fällt.
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Nein. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat letztinstanzlich entschieden, dass die Suspendierung (vorläufige Dienstenthebung) weiterhin ausgesetzt bleibt und der Beigeordnete im Dienst verbleiben darf. Nach derzeitigem Stand lässt sich nicht mit der gesetzlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass er die vorgeworfenen Dienstvergehen begangen hat oder dass am Ende des Verfahrens eine Entfernung aus dem Dienst steht.
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/index.php
Nein. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Grundschullehrerin keinen Anspruch auf eine sofortige Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen hat, obwohl sie dort ein Haus erworben, ihren Hauptwohnsitz angemeldet und familiäre Gründe für den Wechsel angeführt hatte.
Der Dienstherr darf die Versetzung ablehnen, wenn wichtige dienstliche Gründe – insbesondere eine angespannte Personalsituation und die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung – entgegenstehen. Private Entscheidungen wie ein Umzug, ein Hauskauf oder die Anmeldung eines Kindes an einer neuen Schule begründen keinen Anspruch auf eine Versetzung, solange der Dienstherr dieser nicht zugestimmt hat.
Beamte müssen grundsätzlich damit rechnen, dass ihr Dienstort Vorrang hat und ihre persönlichen Planungen den dienstlichen Anforderungen angepasst werden müssen.
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/index.php
Das Gericht entschied, dass die Stadt Jena den FC Carl Zeiss Jena vor Erlass der Sicherheitsauflagen nicht ordnungsgemäß angehört hatte und die Regelungen daher formell – und teilweise auch materiell – rechtswidrig waren. Die Auflagen wurden jedoch nicht vollständig aufgehoben: Der Verein darf bei Risikospielen Stehplatzkarten bis zu 90 % der zulässigen Kapazität verkaufen, entsprechend der Sicherheitsrichtlinie des Nordostdeutschen Fußballverbands.
Verwaltungsgericht Gera
Welche konkrete Rechtsfrage hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht im Fall zwischen Landrat Robert Sesselmann und Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann entschieden?
Das Gericht klärte, dass Landrat Robert Sesselmann nicht mehr behaupten darf, Carsten Linnemann habe ihm persönlich die Verantwortung für die Schließung einer 120 Jahre alten Schule zugeschrieben.
Die Richter stellten fest, dass Linnemann in der Pressekonferenz lediglich die Schulschließung als Tatsache erwähnt hatte – eine Entscheidung des Thüringer Bildungsministeriums – und keine Aussage über eine Verantwortlichkeit des Landrats getroffen hatte.
Sesselmanns gegenteilige Darstellung sei daher eine falsche Tatsachenbehauptung, die zu unterlassen ist.
Thüringer Oberverwaltungsgericht
Ja. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fachhochschul‑Studienleistungen auf ein universitäres Psychotherapie‑Bachelorstudium angerechnet werden dürfen, sofern die Universität diese als gleichwertig anerkennt. Ein Verbot der Anrechnung ergibt sich weder aus dem Psychotherapeutengesetz noch aus der Approbationsordnung.
Das Gericht betonte, dass ein solches Verbot einen Eingriff in die Hochschulautonomie und die Berufsfreiheit darstellen würde und daher eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage bräuchte – die jedoch fehlt. Die Studentin kann damit trotz FH‑Vorerfahrung einen berufsrechtlich anerkannten Bachelor erwerben und später zum Psychotherapeuten‑Master zugelassen werden.
Thüringer Oberverwaltungsgericht
Nein. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Enteignung des Grundstücks des BUND im Tagebau Hambach nicht aufgehoben werden muss. Der Zweck der Enteignung ist nicht weggefallen, weil der Tagebau Hambach trotz geänderter Planungen weitergeführt wird.
Der Enteignungszweck umfasst nicht nur die Gewinnung von Braunkohle, sondern auch die damit verbundenen Maßnahmen, insbesondere die spätere Wiedernutzbarmachung der Oberfläche. Da das Grundstück weiterhin für die Gewinnung von Erdmassen zur Gestaltung des geplanten Tagebausees genutzt werden soll, besteht weiterhin ein Zusammenhang mit dem ursprünglichen Enteignungszweck.
Allein der Umstand, dass unter dem Grundstück keine Kohle mehr gefördert wird, führt daher nicht dazu, dass die Enteignung aufgehoben werden muss.
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/index.php
Muss eine Behörde ihr Ermessen ausdrücklich ausüben und begründen, wenn sie bei einer Rahmengebühr lediglich die gesetzliche Mindestgebühr festsetzt?
Nein. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass bei der Festsetzung der Mindestgebühr keine besondere Ermessensausübung oder Begründung erforderlich ist. Das Ermessen der Behörde betrifft nur den Bereich oberhalb der Mindestgebühr. Wird lediglich die niedrigste mögliche Gebühr festgesetzt, liegt darin daher grundsätzlich kein Ermessensfehler.
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/index.php
Welche Wahlmethode muss bei der Neubestellung mehrerer Aufsichtsratsmitglieder des ZOV angewendet werden?
Bei der Neubestellung mehrerer gleichartiger, unbesoldeter Aufsichtsratsstellen ist Verhältniswahl und nicht Mehrheitswahl anzuwenden. Das Gericht stellte klar, dass es sich um mehrere gleichartige Stellen im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 HGO handelt. Die vom ZOV nach dem Mehrheitswahlrecht durchgeführten Wahlen waren daher ungültig.
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/
Nein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die „Tour de Natur 2026“ den vorgesehenen Abschnitt der A 5 zwischen den Anschlussstellen Bad Nauheim und Butzbach nicht befahren darf. Das Verbot ist gerechtfertigt, weil eine unmittelbare Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden kann. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren überwiegt das Interesse der Veranstalter, die Demonstration auf der Autobahn durchzuführen. Die Versammlung kann stattdessen auf der vom Wetteraukreis festgelegten Alternativroute über die B 3 stattfinden.
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Ja. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung abgewiesen. Die geltend gemachten Einwände insbesondere zum Natur- und Artenschutz, zu Infraschall sowie zu möglichen Umweltgefahren durch Rotorblattabrieb überzeugten das Gericht nicht. Auch eine Beeinträchtigung umliegender Schutzgebiete wurde nicht festgestellt. Die Genehmigung des Windparks bleibt damit bestehen.
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/
Darf die geplante Gemeinschaftsunterkunft für 100 Flüchtlinge in Himmelstadt trotz der Einwände der Gemeinde errichtet werden?
Ja. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass die Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Gemeinde wird durch das Vorhaben nicht unzulässig in ihrer Planungshoheit verletzt. Insbesondere lagen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für die Sonderregelung des § 246 Abs. 14 BauGB vor, da im Landkreis Main-Spessart dringend zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende benötigt wurden. Auch die Befristung der Genehmigung auf acht Jahre sowie die Absicherung der späteren Rückbauverpflichtung seien nicht zu beanstanden. Daher wurde der Eilantrag der Gemeinde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgelehnt.
https://www.vgh.bayern.de/gerichte/vgwuerzburg/index.html
Nein. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat entschieden, dass die Stadt Regensburg die Öffnungszeiten personallos betriebener Automatenläden an Sonn- und Feiertagen auf 8:00 bis 16:00 Uhr beschränken darf. Die entsprechende Regelung der Regensburger Ladenschluss-Verordnung ist voraussichtlich rechtmäßig. Daher durften Betreibern, die ihre Automatenläden außerhalb dieser Zeiten geöffnet hatten, die weitere Nutzung untersagt werden.
https://www.vgh.bayern.de/gerichte/vgregensburg/index.html
Ja, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München sind die angegriffenen Regelungen voraussichtlich rechtmäßig. Die Stadt München kann sich dabei auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Wasserhaushaltsgesetzes stützen, die eine sparsame Verwendung von Wasser verlangen. Die Einschränkungen sind nach Ansicht des Gerichts auch verhältnismäßig, da sie zeitlich und inhaltlich begrenzt sind und die lebensnotwendige Nutzung von Trinkwasser – etwa zum Trinken, Kochen und zur Körperpflege – nicht beeinträchtigen. Die beiden Eilanträge gegen die Wassersparregelungen wurden daher abgelehnt.
https://www.vgh.bayern.de/gerichte/vgmuenchen/index.html
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine elektronische Zustellung an eine Behörde, Körperschaft oder andere in § 173 Abs. 2 ZPO genannte Stelle nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen werden kann. Eine automatisch generierte Eingangsbestätigung reicht dafür nicht aus. Sie kann auch einen fehlenden Zustellungsnachweis grundsätzlich nicht ersetzen oder den Zustellungsmangel heilen. Im konkreten Fall begann die Berufungsfrist daher erst mit der erneuten ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils.
https://www.bverwg.de/
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch besonders langlebige Permanenttragetaschen systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind, wenn sie dafür bestimmt und geeignet sind, von privaten Endverbrauchern zum Transport gekaufter Waren verwendet zu werden. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Material die Taschen bestehen, wie langlebig sie sind oder ob Kunden sie später auch für andere Zwecke nutzen. Entscheidend ist ihre Zweckbestimmung zum Transport der gekauften Waren.
https://www.bverwg.de/
Diese Frage wurde noch nicht entschieden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Auslegung des Unionsrechts gebeten. Der EuGH soll insbesondere klären, ob solche Personen weiterhin unter den vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fallen, ob eine mögliche Rückkehr in den Drittstaat hierfür von Bedeutung ist und ob in einem solchen Fall eine Abschiebungsandrohung in die Ukraine zulässig ist. Bis zur Entscheidung des EuGH ist die Rechtslage insoweit offen.
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Sorben/Wenden-Gesetzes (SWG) ist dies nur dann der Fall, wenn dort eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat bestätigt, dass hierfür eine durchgehende Pflege der sorbischen/wendischen Sprache oder Kultur belegt sein muss; bloße historische Bezüge reichen nicht aus. Für die meisten betroffenen Gemeinden und Gemeindeteile sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als ausreichend nachgewiesen an. Nur hinsichtlich des Ortsteils Gablenz (Gemeinde Neuhausen/Spree) wurde die Berufung zugelassen, weil die vorhandenen Belege für die Kontinuität der Tradition noch weiter geprüft werden müssen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Nein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Bürgermeister bei Äußerungen in amtlicher Funktion an das Sachlichkeitsgebot gebunden ist. Herabwürdigende Bezeichnungen und unsachliche persönliche Angriffe auf einen Landrat sind unzulässig und der Stadt zuzurechnen. Solche Äußerungen dürfen nicht weiter verbreitet werden; entsprechende Veröffentlichungen, etwa Videos, müssen gelöscht werden. Auf die Meinungsfreiheit kann sich der Amtsträger in diesem Zusammenhang nicht berufen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Ja. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist. Die Behörde hat das Sanierungsbedürfnis der Straße, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Verkehrsbedeutung, nachvollziehbar begründet und die relevanten Belange ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen. Auch die Auswirkungen auf den Baumbestand wurden ausreichend berücksichtigt. Da Ersatz- und Neupflanzungen vorgesehen sind und keine Rechtsfehler festgestellt wurden, ist der Ausbau einschließlich der Baumfällungen rechtlich zulässig.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Nein. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass die Satzung ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde und daher wirksam ist. Insbesondere ist es für die gesetzlich vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich, dass diese vom Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter selbst angebracht wird. Entscheidend ist, dass die Signatur das veröffentlichte Dokument vor nachträglichen Veränderungen schützt und von einer hierfür intern zuständigen Person vorgenommen wurde. Auch die Angabe des Bereitstellungstags entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Daher liegt kein Bekanntmachungsfehler vor, der die Satzung unwirksam machen würde.
VGH Baden-Württemberg
Nein, jedenfalls nach der vorläufigen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht. Der VGH hat die Biberschutzverordnung im Eilverfahren außer Vollzug gesetzt, weil sie den Anforderungen des europäischen und nationalen Artenschutzrechts voraussichtlich nicht genügt. Ausnahmen von den strengen Schutzvorschriften für Biber müssen auf den konkreten Einzelfall bezogen sein. Vor einem Eingriff muss die zuständige Behörde prüfen und nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und keine andere zufriedenstellende Lösung besteht. Eine allgemeine Verordnung, die solche Maßnahmen ohne vorherige behördliche Einzelfallentscheidung ermöglicht, erfüllt diese Anforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht.
VGH Baden-Württemberg
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis (sektorale Heilpraktikererlaubnis) grundsätzlich erteilt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde seine Kenntnisse im Bereich der Chiropraktik im Rahmen einer fachbezogenen Kenntnisüberprüfung nachweist. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ohne eine solche Prüfung besteht nicht. Voraussetzung für die Erteilung ist außerdem, dass sich die Erlaubnis ausschließlich auf das hinreichend abgrenzbare Fachgebiet der Chiropraktik bezieht.
https://www.bverwg.de/
Das Gericht hat entschieden, dass die verbliebenen Mängel aus dem ersten Verfahren von 2019 durch das Land Niedersachsen erfolgreich behoben wurden. Die Planung ist nun rechtmäßig.
https://www.bverwg.de/
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Sie als Grundstückseigentümer in einem solchen Fall nicht für die Beseitigung des „wilden Mülls“ verlich sind. Da das Grundstück aufgrund gesetzlicher Regelungen (wie dem allgemeinen Betretungsrecht im Wald) für jedermann frei zugänglich ist, haben Sie keine direkte Kontrolle („tatsächliche Sachherrschaft“) über den dort abgeladenen Müll. Sie gelten daher rechtlich nicht als Abfallbesitzer. Die Pflicht zur Entsorgung liegt stattdessen bei der Allgemeinheit, konkret beim zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. dem Landkreis). Dies gilt übrigens für private Eigentümer genauso wie für staatliche bzw. öffentlich-rechtliche Institutionen.
https://www.bverwg.de/
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit nicht zwingend eine einzige schwere Straftat voraussetzt. Auch eine besondere Häufung von wiederholten Rechtsverstößen (im konkreten Fall über 10 Verurteilungen zu Geld-, Jugend- und Freiheitsstrafen) kann in ihrer Gesamtheit ausreichen. Wenn die Summe der Taten den Rechtsfrieden erheblich stört und das gesellschaftliche Zusammenleben gefährdet, ist dem Staat eine Hinnahme nicht mehr zuzumuten, und der subsidiäre Schutz wird ausgeschlossen.
https://www.bverwg.de/
Nein, der Anspruch ist begrenzt. Er bezieht sich neben der neu geförderten Infrastruktur nur auf solche Bestandsleerrohre, die eine direkte Funktion im geförderten Netz erfüllen – beispielsweise weil sie geförderte Kabel aufnehmen. Bestandsinfrastruktur, die keine Rolle bei der konkreten Fördermaßnahme spielt, ist vom Anspruch ausgeschlossen.
https://www.bverwg.de/
Nein, in der Regel nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine Gemeinde vor Gericht nicht als „Anwältin“ für die allgemeinen Belange ihrer Bürger, das Gemeinwohl oder den Naturschutz auftreten darf.
Eine Klage einer Gemeinde ist nur dann erfolgreich, wenn sie nachweisen kann, dass sie selbst in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn:
ihre eigene kommunale Planungshoheit konkret beeinträchtigt wird,
gemeindeeigene Einrichtungen (wie Schulen oder Rathäuser) Schaden nehmen oder
im Besitz der Gemeinde befindliche Grundstücke unzulässig beansprucht werden.
Da die Stadt Marktredwitz im konkreten Fall solche eigenen Rechtsverletzungen nicht ausreichend begründen konnte – und beispielsweise Beeinträchtigungen beim Trinkwasser nur eine private Anlage und nicht die Gemeinde selbst betrafen –, wurde die Klage abgewiesen.
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Ein Betrieb verliert seine landwirtschaftliche Privilegierung (nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) dann, wenn die folgenden drei Voraussetzungen zusammenkommen:
Keine Trennung: Die landwirtschaftlichen und die gewerblichen Betriebsteile werden tatsächlich als ein einziger, einheitlicher Gesamtbetrieb geführt.
Zu wenig eigene Flächen: Die dem Betrieb zur Verfügung stehenden eigenen oder langfristig gepachteten Flächen reichen nicht aus, um den Futterbedarf für den gesamten Tierbestand (also inklusive der Tiere in den gewerblichen Ställen) überwiegend selbst zu erzeugen.
Tatsächliche Bewirtschaftung zählt: Für diese Bewertung ist es völlig egal, welche Genehmigungen die einzelnen Ställe theoretisch haben – entscheidend ist allein die tatsächliche, alltägliche Praxis der Betriebsführung.
https://www.bverwg.de/
Ja. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, dass die Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist. Nach den vorliegenden Gutachten verstoßen die geplanten Maßnahmen weder gegen Vorgaben des Boden- und Naturschutzes noch gegen den Habitat- oder Artenschutz. Auch die Anforderungen der Alpenkonvention, des Regionalplans Allgäu und der Raumordnung seien eingehalten. Die vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gewährleisten nach Auffassung des Gerichts, dass erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Lebensräume und Arten vermieden werden. Daher blieb der Eilantrag erfolglos.
Verwaltungsgericht Augsburg
Nein. Nach Auffassung des Gerichts sind die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder rechtmäßig und bieten einen ausreichenden Gesundheitsschutz. Solange die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände eingehalten werden und keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse die Grenzwerte als offensichtlich unzureichend erscheinen lassen, können Gerichte nicht auf Grundlage einzelner kritischer Studien strengere Grenzwerte festlegen oder eine Genehmigung aufheben. Die Bewertung möglicher Risiken obliegt in erster Linie dem Gesetz- und Verordnungsgeber sowie den zuständigen Fachbehörden.
Verwaltungsgericht
Ja. Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz wurde eine Einigung erzielt, die die Durchführung der Festspiele ermöglicht. Dabei wurden die zulässigen Lärmwerte reduziert und der Veranstalter verzichtete auf F2-Feuerwerke. Zugleich wurde dem Interesse der Anwohner am Lärmschutz Rechnung getragen, unter anderem durch die Prüfung eines Gutachtens zur tatsächlichen Lärmbelastung. Das Gericht stellte damit einen Ausgleich zwischen der kulturellen Bedeutung der Festspiele und den Schutzinteressen der Nachbarn her.
Verwaltungsgericht Koblenz
Nein. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die vier Flächen nicht isoliert vom übrigen Regionalplan außer Vollzug gesetzt werden können, weil die Planänderung insoweit nicht teilbar ist. Eine Außervollzugsetzung des gesamten Regionalplans würde das Ziel des Kreises nicht erreichen, da Windenergieanlagen dann im gesamten Plangebiet weiterhin grundsätzlich privilegiert zulässig wären. Zudem sah das Gericht keine offensichtlichen Rechtsfehler bei der Ausweisung der Flächen oder ihrer Festlegung als Beschleunigungsgebiete; etwaige Mängel hinsichtlich der Beschleunigungsgebiete seien inzwischen durch eine Änderung des Landesplanungsgesetzes geheilt worden.
Oberverwaltungsgerichts
Darf die Bundesnetzagentur einem Mobilfunkunternehmen vorläufig verbieten, in seinen Verträgen eine Klausel zu verwenden, nach der bei Überlastung einer Funkzelle der Datenverkehr von Vielnutzern („Heavy Usern“) nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens niedriger priorisiert wird?
Vorläufig nein. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Verbot der Bundesnetzagentur bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf. Ob die Depriorisierungsklausel tatsächlich gegen die EU-Vorgaben zum offenen Internet verstößt, ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht eindeutig geklärt. Da dem Unternehmen bei einer sofortigen Umsetzung des Verbots erhebliche und möglicherweise irreversible Nachteile drohten, überwog im Eilverfahren sein Interesse an einer vorläufigen Weiterverwendung der Klausel. Die endgültige rechtliche Beurteilung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Oberverwaltungsgericht
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