Mit Beschlüssen vom 29. Juli 2026 (M 31 S 26.5500 und M 31 S 26.5547) hat das Bayerische Verwaltungsgericht München zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen zwei Münchner Gartenbesitzer gegen die am 14. Juli 2026 öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung zum Wassersparen der Landeshauptstadt München vorgegangen sind.
Die Allgemeinverfügung zum Wassersparen schränkt neben der Wasserentnahme aus dem Grundwasser und Oberflächengewässern im Stadtgebiet vor allem die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zu bestimmten Zwecken und Zeiten ein. Unter anderem untersagt sie mit verschiedenen Ausnahmen eine Entnahme von Trinkwasser zur Gartenbewässerung in der Zeit von 9 bis 19 Uhr und – ohne zeitliche Beschränkung – zur Bewässerung von Rasen- und Grünflächen. Die Antragsteller wenden sich im Wesentlichen gegen diese Einschränkungen und machen geltend, dass hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe und die Vorgaben unverhältnismäßig seien.
Die zuständige Kammer kam in den Verfahren zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die angegriffenen Teile der Allgemeinverfügung zum Wassersparen voraussichtlich rechtmäßig sind. Nach Auffassung der Kammer kann sich die Landeshauptstadt bezüglich der angegriffenen Einschränkungen der Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz stützen. Diese gelten für Jedermann und enthalten insbesondere eine Pflicht, eine gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG).
Diese gesetzliche Sorgfaltspflicht in Verbindung mit der allgemeinen Rechtsgrundlage für die Gewässeraufsicht sieht das Gericht auch als ausreichend bestimmt an, um die fraglichen Anordnungen zum Wassersparen im Grundsatz zu tragen.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Einschränkungen der Trinkwassernutzung zur Bewässerung auch verhältnismäßig. Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der damit verbundene Rechtseingriff überschaubar bleibt. Dies ergibt sich zum einen bereits durch die zeitlich limitierte und inhaltlich differenzierte Regelung und zum anderen daraus, dass die Einschränkungen auch in ihrer Gesamtkonzeption in der Sache lediglich Randbereiche der Trinkwassernutzung betreffen. Die lebensnotwendige Versorgung der Bürger und Haushalte mit Trinkwasser (im engeren Sinne) etwa zum Trinken, zur Speisezubereitung oder zur Körperpflege und Reinigung ist durch die Allgemeinverfügung nicht betroffen.