Luftreinhalteplan für Reutlingen unzureichend – Land zur Änderung verurteilt

23.10.2014

(Urteil vom 22.10.2014 – 1 K 154/12 ) Das Land Baden-Württemberg muss den für Reutlingen geltenden Teilplan des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Tübingen so ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Emissionsgrenzwerts für NO2 in Höhe von 40 μg/m³ und des über den Tag gemittelten Emissionsgrenzwertes für Feinstaub PM10 von 50 μg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von Reutlingen enthält. Zu dieser Entscheidung gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014.

Der Kläger – ein Umweltverband – hatte das Land in einem Klageverfahren, zu dem die Stadt Reutlingen beigeladen wurde, auf diese Änderung in Anspruch genommen, weil die genannten Werte nach der Luftreinhalterichtlinie der Europäischen Union (2008/50/EG), dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung seit geraumer Zeit verbindlich sind, in Reutlingen aber deutlich überschritten werden. Zur Einhaltung der o.g. Werte hatte das Regierungspräsidium Tübingen erstmals im Jahr 2005 einen Luftreinhalteplan erlassen, in dem u. a. Der Bau des Scheibengipfeltunnels und der Dietwegtrasse sowie die Einrichtung einer Umweltzone genannt waren. Fortschreibungen des Luftreinhalteplans führten zu strengeren Regeln für das Einfahren von Fahrzeugen in die Umweltzone. Die demnächst wirksam werdende dritte Fortschreibung sieht u.a. Ang der Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet Reutlingens und auf die Stadt Eningen vor. Das beklagte Land vertrat die Auffassung, mit der dritten Fortschreibung seien seine Möglichkeiten derzeit ausgeschöpft. Demgegenüber machte klagende Verband geltend, die ergriffenen Maßnahmen seien unzureichend. Bereits vor Fertigstellung des Scheibengipfeltunnels seien – insbesondere in der Lederstraße – weitere Maßnahmen notwendig, um den Grenzwerten näher zu kommen. Inwieweit sich der klagende Verband konkret durchgesetzt hat, wird dem vollständigen schriftlichen Urteil mit den Entscheidungsgründen zu entnehmen sein, das den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt wird. Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.