Mit Urteil vom 4. September 2014 hatte das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße unter Abweisung der Klage entschieden, dass ein in Braunschweig wohnhafter Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) keinen Anspruch gegen das beklagte Jobcenter Kaiserslautern hat, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen bzw. Namen zu gewähren (s. Pressemitteilung Nr. 32/14).
Gegen dieses Urteil legte der Kläger im Oktober 2014 Berufung ein. Diese hat er nun im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 4. September 2014 rechtskräftig.