Zweifel an Übergangsvorschrift zur Neuregelung des Spielhallenrechts

Der Betrieb einer Spielhalle darf trotz Fehlens einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach neuem Recht vorläufig weitergeführt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Mit einer gewerberechtliche Erlaubnis vom 15. Dezember 2011 betreibt der Antragsteller eine Spielhalle in Oppenheim. Nach der Übergangsregelung des seit dem 1. Juli 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrags ist die Erlaubnis – weil nach dem dort geregelten Stichtag 28. Oktober 2011 erteilt – am 1. Juli 2013 erloschen. Die für die Folgezeit notwendige – ihren Anforderungen nach strengere – glücksspielrechtliche Erlaubnis lehnte die Verbandsgemeinde Rhein-Selz ab. Sie ordnete wegen Fehlens der Erlaubnis mit sofortiger Wirkung die Schließung der Spielhalle an. Dem dagegen gerichteten Eilantrag des Spielhallenbetreibers gab das Verwaltungsgericht statt.

An dem Stichtag habe der Antragsteller keinerlei Kenntnis vom Inhalt einer möglichen Neuregelung des Spielhallenrechts haben können, weil mögliche Änderungen nicht bekannt gewesen seien. Von daher bestünden Zweifel, ob eine kurze Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2013 rechtlich zulässig sei, weil sie das Vertrauen in die Fortgeltung des bisherigen Rechts erschüttere und insbesondere getätigte Investitionen ins Leere gehen lasse. Dies sei einer Klärung im allein auf summarische Prüfung angelegten gerichtlichen Eilverfahren nicht zugänglich. Der Antragsteller dürfe daher – zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile bereits bei einer Schließung vor endgültiger Entscheidung über die Rechtsfrage – seinen früher genehmigten Betrieb vorläufig weiter führen.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 4. Februar 2015, 1 L 1490/14.MZ)