Die Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, erwarb 2009 den Martin-Gropius-Bau im Koblenzer Stadtteil Ehrenbreitstein, der einst als Lazarett genutzt worden ist. Sie sanierte das denkmalgeschützte Gebäude und errichtete darin Loft- und Galeriewohnungen sowie Büros. Vor dem Erwerb schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Stadt Koblenz einen Vertrag, der die Umnutzung, Umstrukturierung und Umgestaltung der Anlage zum Gegenstand hatte. Nach zahlreichen Gesprächen und schriftlicher Korrespondenz beantragte die Gesellschaft im November 2009 die Bezuschussung der Sanierungsarbeiten. Daraufhin teilte die Stadt Koblenz der Klägerin mit, im Haushalt für das Jahr 2010 seien Mittel für die Modernisierung des Martin-Gropius-Baus veranschlagt. Ein Zuschuss könne jedoch nur bewilligt werden, wenn die Gesellschaft die Unterdeckung der Modernisierungsmaßnahme nachweise. Im August 2012 versagte die Beklagte die beantragte Bezuschussung, da eine Finanzierungslücke nicht festgestellt werden könne. Hiergegen erhob die Gesellschaft Widerspruch und in der Folgezeit Untätigkeitsklage, die ohne Erfolg blieb.
Die Bauträgergesellschaft, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf eine Bewilligung der beantragten Förderung. Die Stadt Koblenz habe eine Unterstützung in Aussicht gestellt, diese jedoch nicht vorbehaltlos zugesichert. Hierfür fehle es bereits an der notwendigen Schriftform. Die Stadt habe ferner gegenüber der Bauträgergesellschaft kein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot für den Martin-Gropius-Bau erlassen. Von daher lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Baugesetzbuch bzw. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport zur Förderung der städtebaulichen Erneuerung vor. Außerdem bestünden keine vertraglichen Ansprüche auf die gewünschte Zuwendung. Weder sei die Gesellschaft Vertragspartner der geschlossenen Vereinbarung, noch sei hierin eine Förderzusage enthalten.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. April 2015, 5 K 630/14.KO).