Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Beamtin abgewiesen, mit der sie für ihre im Jahr 1981 geborenen Drillinge insgesamt 18 Monate (sechs Monate je Kind) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit geltend machte.
Nachdem die Klägerin in den Ruhestand versetzt worden war, setzte das beklagte Land ihre Versorgungsbezüge fest. Für ihre im Jahr 1981 geborenen Drillinge wurde die Erziehungszeit in den ersten sechs Monaten als ruhegehaltsfähig anerkannt. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gehe hervor, dass für jedes einzelne Kind sechs Monate Erziehungszeiten anzuerkennen seien. Es sei nicht einzusehen, warum bei ihren Drillingen etwas anderes gelte, nur weil diese zufällig am selben Tag geboren worden seien.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so die Koblenzer Richter, sei für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Die Geburt von Drillingen führe nicht zu einer Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auf 18 Monate. Die zugrundeliegende gesetzliche Regelung wolle lediglich eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung von Beamtinnen und Beamten verhindern, die in der ersten Lebensphase des Kindes Erziehungsurlaub nähmen. Würden in dieser Zeit mehrere Kinder erzogen, so stelle dies zwar erhöhte Anforderungen an den Betroffenen und gehe unter Umständen mit einer größeren zeitlichen und finanziellen Belastung einher. Dies ändere aber nichts an der zeitlichen Beschränkung der für eine beamtenrechtliche Versorgung anerkennungsfähigen Erziehungszeiten auf sechs Monate. Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder habe der Gesetzgeber es – auch in Kenntnis günstigerer Regelungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung – bewusst bei dieser Rechtslage belassen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 4. September 2015, 5 K 316/15.KO)