Beim Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße wurde gestern darüber verhandelt, ob der Modellflugverein in Neuburg einen Anspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle mit und ohne Verbrennungsmotoren bis zu 20 kg Gesamtgewicht hat. Es kam jedoch zu keiner Entscheidung des Gerichts.
Der aus mehr als 30 Mitgliedern bestehende Kläger betreibt seit 1980 in der Gemarkung Neuburg südlich der Ortslage auf den Auwiesen Modellflug. Das Flugplatzgelände besteht aus der Start- und Landebahn sowie einem Park- und Aufenthaltsbereich. Es ist 250 m lang und 40 m breit und besteht vorwiegend aus Wiesen, Brachland und zum Teil aus Äckern. Der Flugradius für die Motorflugmodelle beträgt ca. 200 m, für die Segelflugmodelle ca. 400 m.
Das Modellfluggelände liegt im Landschaftsschutzgebiet „Pfälzische Rheinauen“. Südlich in einem Abstand von ca. 200 m und nördlich in einem Abstand von rund 600 m von dem Modellfluggelände grenzen Europäische Natura 2000-Gebiete (FFH- und Europäische Vogelschutzgebiete) an. So befinden sich nördlich die Vogelschutzgebiete „Goldgrund und Daxlander Au“ sowie „Neuburger Altrheine“ und südlich das FFH-Gebiet „Rheinniederung Neuburg-Wörth“. In den Europäischen Vogelschutzgebieten „Neuburger Altrheine“ sowie „Goldgrund und Daxlander Au“ finden sich Brut- und Nahrungsplätze, u.a. auch der Rohrweihe, einer Greifvogelart, im Vogelschutzgebiet „Neuburger Altrheine“. Diese kehrt etwa Ende März bis Mitte April aus ihren Überwinterungsquartieren in Afrika und im Mittelmeerraum in die Brutgebiete zurück. Der Rückzug in die Winterquartiere beginnt Ende August und klingt bis Mitte Oktober langsam aus. Der Legebeginn ist etwa Anfang Mai, die Brutdauer beträgt 31 bis 36 Tage.
Seit 1980 war der Kläger im Besitz von stets befristeten Aufstiegserlaubnissen für Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren. Im Oktober 2002 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung der Aufstiegserlaubnis, unbefristet und für Flugmodelle mit und ohne Verbrennungsmotor bis 20 kg Gesamtgewicht. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens äußerte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als obere Naturschutzbehörde Bedenken im Hinblick auf die geringe Entfernung zu den Vogelschutzgebieten. Im Juni 2006 bestätigte der Landesbetrieb Mobilität per E-Mail dem Vorsitzenden des Klägers gegenüber, dass die Aufstiegserlaubnis bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Antrag vorläufig erteilt werde.
Im März 2010 beauftragte der Kläger einen Gutachter mit der Erstellung einer faunistischen Untersuchung. Der Gutachter führte in seinem „faunistischen Fachbeitrag“ betreffend die Beeinträchtigung der Brutvögel aus, dass keine Beeinträchtigung der momentan im Untersuchungsgebiet (direktes Umfeld des Modellfluggeländes zuzüglich 100 m) vorkommenden Brutvogelarten durch den Betrieb von Modellflugzeugen festzustellen sei. Grundlage dieses Untersuchungsergebnisses war die Untersuchung der Auswirkungen des Modellflugbetriebes mit Verbrennungsmotoren mit Fluggeräten mit maximal 3,3 kg Startmasse. In der Folgezeit erzielten die Beteiligten keine Einigung, woraufhin der Kläger im Januar 2015 Klage erhob. Im Laufe des Klageverfahrens lehnte der Landesbetrieb Mobilität das Begehren des Klägers ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.
Der Kläger begründete seine Klage damit, durch das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Jahre 2010 sei hinreichend nachgewiesen, dass keine Gefahren für geschützte Arten oder die Gefahr einer Beeinträchtigung des Naturhaushalts bestünden. Zusätzliche Gefahren bei Verwendung schwererer Modelle seien nicht zu befürchten.
Der Beklagte entgegnete, Beobachtungen während der Erfassungen zum Bewirtschaftungsplan FFH-Gebiet „Rheinniederung Neuburg-Wörth“, Vogelschutzgebiet „Goldgrund und Daxlander Au“ sowie Vogelschutzgebiet „Neuburger Altrheine“ hätten gezeigt, dass der Modellflugbetrieb in Neuburg zu einer starken Beunruhigung der Nahrungsreviere in den Wiesen- und Ackerflächen und auch der Brutreviere in den Röhrichten durch Bewegungsunruhe der fliegenden Modellobjekte und durch Verlärmung führe. Besonders hervorzuheben sei das regelmäßige Brutvorkommen der Rohrweihe. Diese im Gesamtgebiet mit einem Maximalbestand von bis zu vier Paaren brütende Art besitze im südlichen Neuburger Altrhein ihr Verbreitungszentrum. Aufgrund ihrer Seltenheit und des geringen Brutbestandes sei ihr Erhaltungszustand im Vogelschutzgebiet mit „ungünstig“ eingestuft. Zum Schutze der Rohrweihe bestehe dringender Handlungsbedarf zur Schaffung störungsfreier Zonen, weshalb es erforderlich sei, Freizeitnutzungen wie den Modellflugbetrieb des Klägers im Umfeld zurückzunehmen.
Die 3. Kammer des Gerichts hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 aufgefordert, die dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans zugrundeliegenden Fachgutachten vorzulegen. Denn nach den Feststellungen im Bewirtschaftungsplanverfahren sei die Rohrweihe im Gebiet „Neuburger Altrheine“ derzeit im Begriff, sich dort wieder anzusiedeln. Der Modellflugbetrieb des Klägers sei nach dem Vortrag des Beklagten aber geeignet, das Vogelschutzgebiet „Neuburger Altrheine“ in der Form zu beeinträchtigen, dass dadurch die störempfindliche Rohrweihe in ihren Brutgebieten und Nahrungsgebieten vergrämt werde. Die von dem Gericht angeforderten Unterlagen sollen zur Prüfung dienen, ob der Flugbetrieb mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets „Neuburger Altrheine“ verträglich sei. Dass der Kläger außerhalb dieses Vogelschutzgebiets in einer Entfernung von ca. 400 bis 200 m fliege, spiele für das Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung keine Rolle, weil auch Maßnahmen, die außerhalb des geschützten Gebiets durchgeführt würden, sich aber innerhalb des Gebietes auswirkten, zu erfassen seien. Nach Vorlage der Unterlagen wird das Verfahren fortgesetzt.
Verwaltungsgericht Neustadt, Verfahren 3 K 1/15.NW