Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Taxi-Unternehmers abgelehnt. Zuvor hatte der Landkreis Mayen-Koblenz dem Antragsteller auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes mit sofortiger Wirkung dessen Taxi-Konzession widerrufen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sei bei ihm nicht mehr gegeben. Er habe im Zusammenhang mit der Personenbeförderung unter anderem eine Urkundenfälschung begangen, die mit einem Strafbefehl geahndet worden sei. Mit der gefälschten Urkunde habe er versucht, bei einem Kostenträger Krankentransportfahrten während eines nicht genehmigten Zeitraums abzurechnen.
Den dagegen von dem Taxi-Unternehmer gestellten Eilantrag lehnten die Koblenzer Richter ab. Die Aufsichtsbehörde habe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes zutreffend verneint. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seien Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts. Die aufgrund einer an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtende Prognose spreche gegen dessen Zuverlässigkeit. Selbst den genannten Strafbefehl habe er sich nicht zur Warnung dienen lassen. Denn sogar nachdem ihm die Konzession mit sofortiger Wirkung widerrufen worden war, habe er nicht genehmigte Personenbeförderungsfahrten durchgeführt. Seinen Einwand, er habe diese Fahrten übernommen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, ließen die Koblenzer Richter nicht gelten. Vielmehr habe er sich erkennbar bewusst über die Anordnung der Aufsichtsbehörde hinweggesetzt. Der Antragsteller mache ersichtlich das, was er für richtig halte, statt die Rechtslage, welche ihm zudem ausdrücklich erläutert worden sei, zu beachten.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 2016, 5 L 23/16.KO)