Klage eines Fährunternehmens gegen das Autobahnkreuz Kehdingen (A 20/A 26) unzulässig

Die von einem Fährunternehmen erhobene Klage gegen die Planfeststellung des Autobahnkreuzes Kehdingen nahe der Elbe ist unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss lässt den Neubau des Kreuzes Kehdingen südlich von Drochtersen in Niedersachsen sowie einige Folgemaßnahmen zu. Das Autobahnkreuz soll die A 20 mit der A 26 verbinden. Die Klägerin betreibt einige Kilometer elbaufwärts Fähren über den Fluss.

Die Klage blieb mangels Klagebefugnis erfolglos. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluss ist offensichtlich ausgeschlossen. Das Vorhaben betrifft kein nach § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG abwägungsfähiges Anliegerinteresse der Klägerin. Denn das Autobahnkreuz im Landesinnern konkurriert nicht mit der Fährroute. Die Fährroute steht vielmehr in Konkurrenz zum Elbtunnel, über den bereits bestandskräftig durch Planfeststellungsbeschlüsse auf niedersächsischer und schleswig-holsteinischer Seite entschieden ist. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 steht unter den Beteiligten bindend fest, dass die Auswirkungen der schleswig-holsteinischen Elbquerung auf die wirtschaftliche Existenz der Klägerin – bis hin zu einer Existenzvernichtung – deren Rechte nicht verletzen. Zu den damit hinzunehmenden Auswirkungen gehören auch Planungs- und Investitionsunsicherheiten.

Eine Rechtsverletzung der Klägerin folgt auch nicht aus einer Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses zur schleswig-holsteinischen Seite der Elbquerung, die deren Bau mit weiteren Abschnitten in Niedersachsen verklammert. Die Nebenbestimmung stellt allein den Baubeginn der schleswig-holsteinischen Elbquerung unter eine aufschiebende Bedingung, nicht aber die Geltung und damit die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses.

Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, es sei ein Planänderungsbeschluss für den niedersächsischen Teil der Elbquerung erforderlich gewesen. Denn die für die Klägerin maßgebliche Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses zur niedersächsischen Elbquerung, an einer bestimmten Stelle einen Autobahntunnel unter der Elbe zu bauen, wird durch das Vorhaben nicht angetastet. Eventuelle Detailänderungen berühren keine Belange der Klägerin.

Schließlich blieb der Einwand erfolglos, das planfestgestellte Vorhaben sei nicht von dem Bundesbedarfsplan für Bundesfernstraßen gedeckt. Dieser Bedarfsplan entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Klägerin.