Ungsteiner Straßenstreit beendet

Über die Frage, ob eine im Juli 2012 von der Stadt Bad Dürkheim erlassene verkehrspolizeiliche Anordnung, mit der u.a. in der Kirchstraße im Stadtteil Ungstein statt eines Einbahn- ein Zweirichtungsverkehr zugelassen wurde, den Inhaber eines an der Kirchstraße gelegenen Weinbaubetriebs in seinen Rechten verletzt, muss das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße nicht mehr streitig entscheiden. Denn die Beteiligten haben den Rechtstreit inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die in einem Dorfgebiet gelegenen Grundstücke des Klägers grenzen an den Bereich der Kirchstraße an, der sich nördlich der Gundheimer Gasse befindet. Der Weinbaubetrieb des Klägers liegt an der Ostseite der Kirchstraße in ihrem nördlichen Teil. Die zu dem Weingut gehörenden Wirtschaftsgebäude befinden sich schräg gegenüber auf der Westseite der Kirchstraße. Diese war bis 10. Juli 2012 eine Einbahnstraße mit Fahrrichtung von Süd nach Nord. Die beklagte Stadt Bad Dürkheim beabsichtigte, die Belastung für die Bewohner in der Kirchgasse und in der Weinstraße durch das hohe Verkehrsaufkommen herabzusetzen, indem der Durchgangsverkehr zukünftig statt bisher auf die beiden genannten Straßen zusätzlich auf den Spielbergweg und die Gundheimer Gasse mit verteilt wird. In diesem Zusammenhang stellte die Beklagte den Bebauungsplan „Gundheimer Gasse“ auf und holte ein Verkehrsgutachten ein. Danach baute die Beklagte die Gundheimer Gasse aus und ließ in dieser mit einer verkehrspolizeilichen Anordnung vom 11. Juli 2012 zwei Richtungsverkehre zu. Auch im nördlichen Teil der Kirchstraße wurden ab bzw. bis zur Einmündung der Gundheimer Gasse zwei Richtungsverkehre zugelassen.

Der Kläger erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Februar 2014 Klage gegen die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbotes sowie gegen die Zulassung des Gegenverkehrs ab bzw. bis zur Einmündung der Gundheimer Gasse und machte geltend, der auf sein Anwesen einwirkende Lärm sei seit Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung unerträglich geworden.

Im Anschluss an die mündlichen Verhandlung im Oktober 2014 erhob die 3. Kammer des Gerichts Beweis darüber, ob aufgrund einer Schallprognose zu erwarten sei, dass in Bezug auf das Wohnhaus des Klägers die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten würden. Im Dezember 2015 legte das beauftragte Ingenieurbüro das schalltechnische Gutachten vor und kam zu dem Schluss, dass die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnung für das Anwesen des Klägers ergäben unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastungen, Schwerverkehrsanteile, zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und Straßenoberflächen sowie der topografischen Verhältnisse einschließlich Reflexionen der umgebenden Bebauung hohe Beurteilungspegel , die im Tages- und im Nachtzeitraum oberhalb der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung und an der zur Kirchstraße hingerichteten Gebäudefront auch oberhalb der Auslösewerte für gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen lägen.

Bereits zuvor hatte der Stadtrat der beklagten Stadt Bad Dürkheim in seiner Sitzung am 13. Oktober 2015 beschlossen, die Verkehrsführung auch in der nördlichen Kirchstraße in Ungstein zu ändern, und zwar wieder eine Einbahnstraßenregelung – wie der Kläger sie mit der Klage angestrebt hatte – einzuführen. Im Januar 2016 wurden die entsprechenden Verkehrszeichen in Ungstein aufgestellt. Daraufhin erklärten die Beteiligten den anhängigen Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt.

Die 3. Kammer des Gerichts hat nun der Beklagten die Kosten des Verfahrens mit der Begründung auferlegt, die Beklagte habe mit der Änderung der Verkehrsführung unabhängig vom Stand des Klageverfahrens das den Rechtsstreit erledigende Ereignis herbeigeführt. Dieser Aspekt der Verantwortlichkeit für die Erledigung des Rechtsstreits wiege so schwer, dass demgegenüber das Kriterium der Erfolgsaussichten der Klage bei der Kostenverteilung nicht ins Gewicht falle.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 3 K 125/14.NW –