Im Jahr 1970 beabsichtigte die Stadt Bad Neuenahr den Ausbau einer Straße. Um einen hierzu erforderlichen Geländestreifen erwerben zu können, schloss sie mit den damaligen Eigentümern einen Vertrag. Hierin ist ausgeführt, die Grundstückseinfriedung sei auf Kosten der Stadt gleichwertig wiederherzustellen. Sollte die sofortige Wiederherstellung der Grundstückseinfriedung in gleichwertiger Form deshalb nicht sinnvoll sein, weil ein rechtkräftiger Bebauungsplan noch nicht bestehe, werde die Stadt zunächst eine provisorische Einfriedung in üblicher Form erstellen. Im Zuge der Straßenbauarbeiten ließ die Stadt die Einfriedung, eine aus schmiedeeisernen Gitter- und Torelementen bestehende Natursteinmauer, beseitigen und eine Konstruktion aus Maschendrahtzaun und Holzzaunpfählen errichten. Im März 1972 forderte einer der Eigentümer die Stadt zur Wiedererrichtung der Mauer auf. Dies lehnte die Stadt mit dem Hinweis ab, es bestehe kein Bebauungsplan. Nach weiterem Schriftwechsel waren die Beteiligten 1977 bereit, die Angelegenheit durch eine vergleichsweise Regelung zu beenden, u. a. wurde eine Entschädigungszahlung dem Grunde nach vereinbart, allerdings kam eine Einigung über deren Höhe nicht zustande. Nachdem die Straße 2010/2011 nochmals verbreitert worden war, verlangten die heutigen Eigentümer unter Berufung auf den abgeschlossenen Vertrag eine Wiederherstellung der Einfriedungsmauer. Dies lehnte die Stadt ebenso ab wie die von den Eigentümern gewünschte Vertragsanpassung, da die Ansprüche verjährt seien.
Die in der Folgezeit erhobene Klage der Eigentümer blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Kläger hätten aus dem 1970 abgeschlossenen Vertrag keinen Anspruch auf die Herstellung einer Grundstückseinfriedung. Die Verjährungseinrede greife durch. Der Gestattungsvertrag sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, auf den die zivilrechtlichen Regelungen anwendbar seien. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 seien es drei Jahre. Es deute einiges darauf hin, dass der Wiederherstellungsanspruch von den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern bereits in den 1970er Jahren hätte durchgesetzt werden können und damit die 30-Jahres-Frist abgelaufen sei. Dies bedürfe aber keiner abschließenden Erörterung. Mit der in den Jahren 2010/2011 erfolgten Verbreiterung der Trasse der Straße hätten die Kläger angesichts der abgegebenen Erklärungen der Stadt in den 1970er Jahren ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen müssen, dass die Stadt den erreichten Straßenzustand als endgültig angesehen habe und keine Überplanung mehr erfolgen würde. Von daher habe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen, die vor der Klageerhebung im September 2015 abgelaufen sei. Seien die Vertragsansprüche somit verjährt, komme eine Vertragsanpassung ebenfalls nicht mehr in Betracht.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juni 2016, 1 K 852/15.KO)