Die Abstufung der Landesstraße L 335 im Stadtgebiet von Lahnstein zu einer Gemeindestraße ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Durch das Gebiet der Stadt Lahnstein verläuft ein Abschnitt der Landesstraße L 335. Im Jahr 1995 beanstandete der Rechnungshof Rheinland-Pfalz, dass es sich nach Errichtung der als Umgehungsstraße konzipierten neuen B 42 bei dem Verkehr auf der L 335 innerhalb des Stadtgebiets überwiegend um örtlichen Verkehr handele und diese deshalb lediglich die Funktion einer Gemeindestraße habe. Nach jahrelangem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten verfügte der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz im Januar 2010 die Abstufung der durch das Stadtgebiet verlaufenden Strecke der L 335 zu einer Gemeindestraße.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Stadt Lahnstein im Wesentlichen geltend, dass die L 335 nicht überwiegend dem örtlichen Verkehr diene. Außerdem verletze die Vorgehensweise des Beklagten das Willkürverbot. Es gebe in anderen Städten des Landes gleichgelagerte Sachverhalte, ohne dass Abstufungen erfolgt seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (vgl. Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 31/2014). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Stadt zurück.
Nach dem rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetz seien die öffentlichen Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige Straßen einzuteilen. Wenn sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert habe, sei sie in die entsprechende Straßenklasse umzustufen. Landessstraßen seien Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bildeten und dem Durchgangsverkehr dienten. Gemeindestraßen dienten hingegen überwiegend dem örtlichen Verkehr. Zum örtlich ausgelösten Verkehr zähle dabei auch der sogenannte Ziel- und Quellverkehr, d. h. der Verkehr, dessen Ausgangs- und/oder Zielpunkt innerhalb des Gemeindegebiets liege. Dies gelte auch dann, wenn das jeweilige Ziel – wie z.B. Bahnhöfe oder Häfen – überörtliche Bedeutung habe. Danach seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abstufung der L 335 innerhalb des Stadtgebiets von Lahnstein zu einer Gemeindestraße erfüllt. Nach der vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Verkehrsanalyse aus dem Monat August 2015 ergebe sich auf der Grundlage von Zählungen und Verkehrsbefragungen im Mai 2015, dass es sich nur bei weniger als zehn Prozent des täglichen Verkehrsaufkommens auf dieser Straße um überörtlichen Durchgangsverkehr handele. Gegen die Ergebnisse der Verkehrsanalyse bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Auch der von der Klägerin gegen die Abstufungsverfügung erhobene Vorwurf der Willkür sei unberechtigt. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, angesichts des erheblichen, nicht mehr zeitnah zu bewältigenden landesweiten Staus beim Abbau unzutreffend eingestufter Landesstraßen eine der Sachentscheidung vorgelagerte ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung hinsichtlich der kurz-, mittel- und langfristig zu prüfenden und zu erledigenden Abstufungsfälle zu treffen. Ein derartiges Konzept für das Aufgreifen und die Abarbeitung einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle könne verlangt werden, wenn ein Ermessen hinsichtlich der Frage besteht, ob gegen den Einzelnen eingeschritten werden solle. Hier räume das Landesstraßengesetz der Verwaltung jedoch kein Ermessen ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abstufung vorlägen, sondern sehe die Abstufung als zwingende Rechtsfolge vor. Die gebotene Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle werde hier bereits auf der Ebene des Gesetzes hergestellt, in dem dieses selbst und unmittelbar die Verpflichtung der Verwaltung festschreibe, die Straße im Falle einer geänderten Verkehrsbedeutung in die entsprechende Straßengruppe umzustufen. Werde dies sodann in der Praxis nicht umgesetzt, so handele es sich mithin nicht um einen Fehler im Rahmen der Ermessensausübung, sondern um ein schlichtes Defizit im Gesetzesvollzug.
Urteil vom 1. September 2016, Aktenzeichen: 1 A 10350/15.OVG