VG Koblenz: Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg ist unwirksam.

Dem Kläger gehört ein Grundstück, das in dem Gewerbegebiet „Grenzhausener Straße – Teilbereich Ost“ der Ortsgemeinde Weitersburg liegt. Die Kommune verlangte von ihm gestützt auf ihre Ausbaubeitragssatzung im Jahr 2009 wiederkehrende Beiträge für den Ausbau einer Straße. Die Satzung enthält die Regelung, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet bilden. Gegen den Beitragsbescheid erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Die Beitragsveranlagung, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sei rechtswidrig, da die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge der Ortsgemeinde Weitersburg unwirksam sei. Es sei unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht fehlerhaft, eine Abrechnungseinheit zu bilden, die das gesamte Gemeindegebiet der Kommune erfasse. Die das Gewerbegebiet erschließende Straße „Auf den Schafmorgen“ sei mehr als 500 m von der Ortslage von Weitersburg entfernt. Beide Bereiche würden über eine durch den Außenbereich verlaufende Kreisstraße verbunden, die ihrerseits keine Anbaufunktion habe. Angesichts dessen fehle ein räumlicher Zusammenhang zwischen Ortslage und diesem Gewerbegebiet. Von daher sei es aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit nicht möglich, ein Ermittlungsgebiet für sämtliche Weitersburger Straßen zu bilden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016, 4 K 822/15.KO)