Hummerhaltung im Supermarkt

Die Klägerin betreibt einen großen Einkaufsmarkt in Berlin. Das bezirkliche Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt ordnete verschiedene tierschutzrechtliche Maßnahmen zur artgerechten Haltung der für den Verkauf bestimmten lebenden Hummer und Krebstiere an. So sollen die Hummer jeweils in Behältnissen mit einer freien Grundfläche von 290 cm2 je 550g Lebendgewicht und mit Rückzugsmöglichkeiten bei einer Wassertemperatur um 5 Grad Celsius gehalten werden. Aggressive Tiere sollen vereinzelt und vorrangig verkauft werden. Kranke oder tote Tiere sollen aus den Behältnissen entfernt werden. Die Abgabe lebender Hummer an Endverbraucher wurde untersagt. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Maßnahmen. Nachdem das Gericht im Jahr 2016 ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt hat, wird die Kammer zu entscheiden haben, welche der tierschutzrechtlichen Anordnungen rechtmäßig sind.

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