Auf der Tagesordnung des Rates der Ortsgemeinde Fürfeld stand im nichtöffentlichen Teil der Sitzung im September 2015 der Tagesordnungspunkt (TOP) „Beratung und Beschlussfassung über den Ankauf eines Grundstücks in zentraler Lage zur Schaffung von Räumlichkeiten für kulturelle Einrichtungen und zur Unterbringung des örtlichen Bauhofes“. Ein der Bürgerliste angehörendes Ratsmitglied, der Kläger, stellte den Antrag, diesen TOP in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Dies lehnte der Rat ab und beschloss über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung. Unter dem 5. Oktober 2015 erschien in der Allgemeinen Zeitung, Rhein Main Presse, Ausgabe Bad Kreuznach, der Artikel „Bürgerliste wittert Rechtsverstoß“. Darin wird ausgeführt, nach Auffassung der Bürgerliste Fürfeld verstoße der getroffene Beschluss gegen kommunales Haushaltsrecht. Dem Kläger sei bekannt, dass Grundstücksangelegenheiten in nichtöffentlicher Verhandlung verhandelt würden. Dies sei hier aufgrund der weitreichenden finanziellen Folgen aber etwas anderes. Der Ortsbürgermeister habe eine Vision der Dorfentwicklung vorgestellt, die er ohne Rücksicht auf eine weitere Verschuldung der Kommune vorantreiben wolle. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 verhängte der Ortsbürgermeister der Beklagten gegen das Ratsmitglied nach dessen vorheriger Anhörung mit Zustimmung des Ortsgemeinderates ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 €. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Ratsmitglied, so die Koblenzer Richter, habe seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt. Beratungen und Beschlussfassungen zu Grundstücksangelegenheiten kommunaler Gremien unterlägen regelmäßig der Verschwiegenheitspflicht. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall. Eine vertrauliche Behandlung der Grundstücksangelegenheit sei geboten gewesen, um die Verkaufsverhandlungen nicht zu erschweren und die Eigeninteressen der Kommune zu wahren. Das Ratsmitglied habe Informationen über die Grundstücksangelegenheit an die Presse weitergegeben. Dies ergebe sich aus dem am 5. Oktober 2015 in der Allgemeinen Zeitung, Rhein Main Presse, Ausgabe Bad Kreuznach, erschienenen Artikel „Bürgerliste wittert Rechtsverstoß“. Darin werde der in der Gemeinderatssitzung getroffene Beschluss über die Grundstücksangelegenheit angesprochen, ausdrücklich ein Zusammenhang mit den Plänen des Ortsbürgermeisters über den Bau eines Kulturzentrums hergestellt und darauf hingewiesen, dass jeder im „Dorf“ wisse, um welches Grundstück es sich handele. Habe somit das Ratsmitglied pflichtwidrig einen nach dem Willen des Gemeinderats geheimhaltungswürdigen Beschlussvorgang einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, sei der Ortsbürgermeister zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200,00 € befugt gewesen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. März 2017, 1 K 645/16.KO)