Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Hahnstätten ist nichtig

Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentümer von in der Ortsgemeinde Hahnstätten gelegenen Grundstücken. Seit dem Jahr 2012 erhebt die Ortsgemeinde wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau. Die erste Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen beschlossen vom 26. August 2011 wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 21. August 2012 – 6 C 10085/12.OVG –) teilweise für unwirksam erklärt. Daraufhin beschloss der Ortsgemeinderat eine neue Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen, welche rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wurde. Im Juli 2015 ergingen gegenüber den Klägern Endabrechnungsbescheide für die Abrechnungszeiträume 2012, 2013 und 2014. Zudem wurden für das Jahr 2015 Vorausleistungen festgesetzt. Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Die angegriffenen Bescheide, so die Koblenzer Richter, seien fehlerhaft, da die Ortsgemeinde das Abrechnungsgebiet für die Beitragserhebung in ihrer Satzung fehlerhaft gebildet habe. In die satzungsrechtlichen Vorschriften zum Ermittlungsgebiet sei auch die Ortsdurchfahrt der B 54 einbezogen worden. Dies sei aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auch wenn die Länder im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die Bundesstraßen verwalteten, führe dies nicht dazu, dass diese Straßen Bestandteil einer kommunalen Einrichtung werden könnten. Zudem widerspreche das hier ausgewiesene Ermittlungsgebiet den vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 –) aufgestellten Kriterien. Beispielsweise habe die B 54 als Bundesfernstraße angesichts ihres Zuschnitts und ihres Verkaufsaufkommens in Hahnstätten eine trennende Wirkung, so dass aus den Gebieten diesseits und jenseits der Straße kein einheitliches Abrechnungsgebiet gebildet werden könne.

Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 15. März 2017, 4 K 219/16.KO und 4 K 241/16.KO)