VG Koblenz: Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines Sportboothafens bei Briedel rechtswidrig

Die Beigeladene, eine Gesellschaft, beantragte im September 2014 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, um am Gleithang der Moselschleife Zeller Hamm einen Hafen für 130 Sportboote zu errichten. Die Anlage soll über eine 90 m lange Zufahrt erschlossen werden und über eine Kaimauer verfügen, die über eine Länge von 100 m als Hafenpromenade dienen soll. Nördlich des geplanten Hafens ist unterhalb von Zell-Barl ein Ferienhausgebiet mit 200 Wohneinheiten vorgesehen. Der hierfür zuständige Planungszweckverband „Residenz Marina Weingarten Zell/Briedel“ entschied im Mai 2015, die Beschlussfassung über den insoweit erforderlichen Bebauungsplan bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für den Hafen zurückzustellen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) genehmigte mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2016 den Sportboothafen. Hiermit waren der BUND sowie Eigentümer von weinbaulich bzw. landwirtschaftlich ge­nutzten Grundstücken im Planfest­stellungsgebiet nicht einverstanden und beantragten jeweils beim Verwaltungsgericht Koblenz gerichtlichen Rechtsschutz.

Die beiden Klagen hatten Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss, so die Koblenzer Richter, sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Unter Zugrundelegung der wasserrechtlichen Vorschriften fehle der SGD Nord teilweise die Ermächtigung zur Planfeststellung. Sie sei zwar zur Planfeststellung des Hafenbeckens und des Ufers, jedoch nicht zur Planfeststellung insbesondere der Hafenpromenade, einer im Plan eingezeichneten Liegewiese und des Parkplatzes, der auch von den Besuchern des Ferienhausgebietes genutzt werden solle, befugt. Zudem sehe der Plan für bestimmte Grundstücke nicht bloß nachrichtlich, sondern verbindlich eine Nutzung als weinbaulich bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen vor. Habe die SGD Nord von daher ihre Befugnisse überschritten, könne auch die Ab­wägung mit den naturschutzrechtlichen Belangen nicht ordnungsgemäß erfolgt sein. Überdies habe es die SGD Nord in fehlerhafter Weise unterlassen, die Erschließung des Vorhabens hinreichend zu prüfen und in ihre Abwägung einzustellen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss solle die Erschließung Bestandteil des Bebauungsplans betreffend das ge­plante Feriengebiet sein. Dessen Realisierung sei indes ungewiss.

In der Entscheidung betreffend die Eigentümer von betroffenen Grundstücken ist ferner aus­geführt, der Planfeststellungsbe­schluss beachte auch nicht die vorrangigen Planent­scheidungen im Flurbereinigungs­verfahren Briedel III, in denen den Teilnehmern an diesem Verfahren ein verbind­licher Erschließungsvorteil verschafft worden sei. Die Teilnehmer des Flurbe­reinigungsverfahrens hätten Land für die wegemäßige Er­schließung ihrer Grundstücke zur Verfügung gestellt. Das planfestgestellte Vorhaben verletze den Erschließungsvorteil, weil auf den Wegen ein durch den Hafen und das Ferienhausgebiet atypischer Ver­kehr stattfinden solle. Dies stehe mit den Vorschrif­ten des Flurbereinigungsrechts nicht in Einklang.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 18. Mai 2017, 1 K 372/16.KO und 1 K 388/16.KO)