VG Koblenz: Geplante Zufahrt zum Wochenendhausgebiet Oberlahr rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage der Ortsgemeinde Burglahr stattgegeben, mit der diese gegen eine seitens der Kommunalaufsicht des beklagten Landkreises Altenkirchen angeordnete sogenannte Pflichtzweckvereinbarung vorgegangen ist.

In der Gemarkung der am Verfahren beteiligten Ortsgemeinde Oberlahr liegt ein Wochenendhausgebiet. Dieses ist durch einen Wirtschaftsweg erschlossen, der mittels einer Brücke am Rande der Ortslage Oberlahr die Wied überquert. Diese Brücke ist baufällig geworden. Die Kosten für einen Neubau wurden auf 700.000,00 € geschätzt. Wegen dieser Kosten wurde vorgeschlagen, eine Zufahrt zu dem Wochenendhausgebiet über vorhandene Wirtschaftswege in der Gemarkung der Klägerin zu schaffen. Hierdurch könnten zirka 500.000,00 € Baukosten eingespart werden. Nachdem es hierüber zu keiner Einigung kam, ordnete der Beklagte gegenüber den beiden Ortsgemeinden eine kommunalaufsichtliche Pflichtzweckvereinbarung an. Danach soll die neue Zufahrt unter anderem über einen in der Gemarkung der Klägerin liegenden stillgelegten Bahndamm von zirka 1.200 m Länge erfolgen. Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Strecke soll die Beigeladene über­nehmen.

Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Sie werde durch die Anordnung in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Der Bahndamm sei für Zwecke der Freizeit und Naherholung ihrer Bürger vorgesehen und Teil des Wied-Radwanderwegs. Durch die geplante Zufahrt werde diese Einrichtung im alleinigen Interesse der Beigeladenen in eine Straße umfunktioniert.

Die Klage hatte Erfolg. Die Pflichtzweckvereinbarung sei rechtswidrig, so die Koblenzer Richter. Bei der vom Beklagten intendierten Maßnahme handele es sich um den Bau einer öffentlichen Straße, für deren Realisierung ein ordnungsgemäßes straßenrechtliches Verfahren erforderlich sei, an dem es bislang fehle. Bei dieser Ausgangslage sei für ein Einschreiten der Kommunalaufsicht gegenüber der Klägerin kein Raum. Des Weiteren lasse das Instrument der Pflichtzweckvereinbarung es nicht zu, eine Gemeinde zu verpflichten, auf ihrem Gebiet die Schaffung einer Einrichtung allein im Interesse einer anderen Kommune zu ermöglichen. Insofern fehle es hier an der für eine Pflichtzweckvereinbarung typischen gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zweier Kommunen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. August 2017, 1 K 1251/16.KO)