Berufungsverfahren wegen Vergabe von Buslinien in Gießen bleibt erfolglos

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat heute über die Klage einer aus mehreren Busunternehmen bestehenden GmbH auf Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Buslinienverkehrs mit den Linien 1-3, 5-7, 9-10,12-13, 15 sowie N Venus und N Saturn im Stadtverkehr Gießen verhandelt.

Das Regierungspräsidium Gießen hatte sowohl den Antrag der Klägerin als auch den der zum Verfahren beigeladenen Stadtwerke Gießen AG & MIT. Bus GmbH GbR abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte die von der Klägerin dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2015 abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung hat der 2. Senat des Hessischen VGH mit Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen. Für den von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde zum Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Buslinienverkehrs fehle es schon an dem gesetzlich geforderten Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kraftfahrtunternehmens der Klägerin. Daher sei auch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass hinsichtlich der von ihr beantragten Linienverkehrsgenehmigung die Fiktionswirkung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) eingetreten sei, erfolglos geblieben.

Der weiter hilfsweise begehrten Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung für den Stadtbusverkehr Gießen stehe aus diesen Gründen bereits entgegen, dass der Genehmigungsantrag nicht bescheidungsfähig sei, da die Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund der unzureichenden Angaben hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG darzulegenden subjektiven Zulässigkeitsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht geprüft werden konnten.

Die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, wurde nicht zugelassen.
Aktenzeichen: 2 A 611/16