Eilanträge auf Feststellung eines sechsmonatigen Corona-Genesenenstatus erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in drei Verfahren (Az. 7 B 190/22 SN u.a.) im Wege einstweiliger Verfügungen festgestellt, dass der sog. Genesenenstatus sechs Monate ab dem Tag des positiven Tests andauert. Die Dauer werde nicht nach § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung auf 90 Tage ab positiver Testung verkürzt.

Nach Auffassung des Gerichts hatten die Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Sie waren zwar bereits im Besitz eines Genesenennachweises, der eine Dauer von sechs Monaten bescheinigte. Allerdings sah es das Gericht als hinreichend wahrscheinlich an, dass die Abänderung des Genesenennachweises durch den Antragsgegner droht. Zudem könnten die Antragsteller vom Genesenennachweis mit Blick auf die erhebliche Rechtsunsicherheit infolge der Verkürzung des Genesenenstatus durch das RKI im täglichen Rechtsverkehr nicht effektiv Gebrauch machen.

In der Sache erkannte das Gericht den Antragstellern einen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises mit einem sechsmonatigen Genesenenstatus durch den Antragsgegner und die Beibehaltung dessen zu. Dem stehe insbesondere nicht § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entgegen. Dieser sei nach Auffassung des Gerichts verfassungswidrig, wobei es u.a. auf den Beschluss des VG Osnabrück vom 4. Februar 2022 (3 B 4/22) verweist. Insbesondere sah das Gericht die dynamische Verweisung auf die Internetseite des RKI als problematisch an. Daher sei die vorherige Fassung der Norm anzuwenden, die einen Genesenenstatus für sechs Monate ab dem Tag der positiven Testung vorsieht. Ob die Verkürzung des Genesenenstatus durch das RKI auf 90 Tage sachlich gerechtfertigt ist, bedurfte daher keiner Entscheidung.