Mit Urteilen vom 13. Mai 2022 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Normenkontrollanträge gegen die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Isar im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen (IsarVO) abgelehnt und damit saisonale Beschränkungen des Befahrens mit Wasserfahrzeugen als rechtmäßig bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden den Beteiligten nun zugestellt.
Nach der seit 2019 geltenden IsarVO ist im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen das Befahren der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.B. Kanus, Kajaks und Schlauchbooten) zum Schutz der Natur nur im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Oktober, im Abschnitt zwischen Bad Tölz und dem Landkreis München nur im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember zulässig.
Gegen die Verordnung wendeten sich neben Privatpersonen auch der Bayerische Kanuverband und die Bayerische Einzelpaddler-Vereinigung und machten geltend, dass es keine Nachweise für nennenswerte Störungen etwa des Laichvorgangs bei Fischen durch den Kanusport gebe. Die saisonale Einschränkung der Befahrbarkeit der Isar sei unverhältnismäßig.
Der 8. Senat des BayVGH ist dem nicht gefolgt und hat die Normenkontrollanträge abgelehnt. Die IsarVO sei rechtmäßig. Die saisonale Beschränkung der Befahrbarkeit verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für den Erlass der IsarVO genüge eine abstrakte Gefahr für die Fisch- und Vogelfauna. Ein konkreter Nachweis von Störungen oder Schädigungen durch Bootsfahrten im Einzelfall sei nicht erforderlich. Der beklagte Freistaat Bayern habe nachvollziehbar dargelegt, dass bereits einzelne Bootsfahrten während der Laichzeit von Fischen bzw. der Balz- und Brutzeit von Kiesbrütern erhebliche Beeinträchtigungen auslösen können. Das zeitlich beschränkte Verbot stelle eine geeignete Schutzmaßnahme dar, um dieser Gefahrenlage wirksam zu begegnen. Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller stehe nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Schutz der Natur, welcher ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut von Verfassungsrang darstelle. Dabei sei zu berücksichtigten, dass es sich bei dem Bootfahren um eine Freizeitbetätigung handle und Ausweichmöglichkeiten auf anderen Gewässern bestünden.
Gegen die Urteile können die Antragsteller innerhalb von einem Monat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.