Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom 27.10.2022 einen Eilantrag eines Rechtsreferendars und eines Rechtsanwalts abgelehnt, mit dem sie erreichen wollten, dass der Referendar seine praktische Ausbildung zum 01.11.2022 bei dem Rechtsanwalt beginnen kann und die Zuweisung durch den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden an einen anderen Rechtsanwalt hinfällig wird.
Der Antragsteller zu 1 absolviert beim Freistaat Sachsen seinen Juristischen Vorbereitungsdienst mit der Stammdienststelle am Landgericht Chemnitz, nachdem der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen ihn nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde vorläufig hierzu zugelassen hatte. Der Antragsteller zu 2 ist Rechtsanwalt mit Kanzlei in Chemnitz, Vorsitzender der „Freien Sachsen“ und Vorsitzender der Ratsfraktion „PRO CHEMNITZ/Freie Sachsen“ im Stadtrat von Chemnitz. Zum 01.11.2022 begann die neun Monate dauernde Rechtsanwaltsstation, die der Antragsteller zu 1 beim Antragsteller zu 2 ableisten will.
In seiner Entscheidung zur Zulassung des Antragstellers zu 1 zum Juristischen Vorbereitungsdienst führte der Freistaat Sachsen, dass dieser für die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation einem vom OLG ausgewählten Ausbilder zugewiesen werde, falls ein von ihm ausgewählter Ausbilder aus Sicht des OLG weniger geeignet erscheint. In dieser Zulassungsentscheidung führte der Freistaat Sachsen u.a. auch aus, dass es für einen Rechtsreferendar mit dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis als unvereinbar angesehen werde, wenn er innerhalb der Partei „Der III. Weg“ politische Ämter übernehme, für diese Versammlungen anmelde oder als Redner auftrete. Am 27.09.2022 hat das OLG Dresden den Antrag des Antragstellers zu 1 auf Zuweisung zum Antragsteller zu 2 abgelehnt, den Antragsteller zu 1 einem anderen Rechtsanwalt zugewiesen und diesen Bescheid für sofort vollziehbar erklärt. Das OLG verwies darauf, dass der Antragsteller zu 2 weniger geeignet sei als Rechtsanwalt, dem der Antragsteller zu 1 zugewiesen wurde, weil dieser allgemein bekannt „Akteur der rechtsextremen Szene in Chemnitz“ sei. Zudem sei die Partei „Freie Sachsen“ vom Sächsischen Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft worden und sie werde bundesweit vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall beobachtet. Ein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos.
Am 26.10.2022 haben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben und zugleich um vorläufigen und einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und den Freistaat Sachsen zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig dem Antragsteller zu 2 zur Ausbildung im Rahmen der Rechtsanwaltsstation zuzuweisen. Sie führten zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller zu 2 nicht ungeeignet sei und dessen politische Tätigkeit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit nicht von Bedeutung sei. Soweit seine politische Tätigkeit herangezogen werde, um eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu begründen, verstoße das gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz, der eine politische Diskriminierung untersage. Eine fachliche Ungeeignetheit sei ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsgegner lasse sich allein von politischen und damit sachfremden Erwägungen leiten. Der Antragsteller zu 1 verfüge über ein Ausbildungsgestaltungsrecht, das durch die Entscheidung des Antragsgegners nicht unerheblich beeinträchtigt werde. Es stelle eine unzulässige politische Diskriminierung und fachliche Herabsetzung dar, wenn die zwischen dem Referendar und dem Anwalt vereinbarte Übernahme der Ausbildung untersagt werde.
Der Eilantrag bleib ohne Erfolg.