A 49 zwischen Stadtallendorf und der A 5: Klage abgewiesen

23.04.2014

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage zweier Naturschutzvereine gegen den Planfeststellungsbeschluss für das letzte Teilstück der Autobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und dem Anschluss an die A 5 abgewiesen.

Mit dem Gesamtprojekt soll eine Autobahnverbindung zwischen dem schon fertig gestellten Teilstück der A 49 südlich Kassel und der A 5 geschaffen werden. Im planfestgestellten Abschnitt verläuft die Trasse durch den westlichen Teil des FFH-Gebiets „Herrenwald östlich Stadtallendorf“ und schließt südlich mittels eines Autobahndreiecks in Gemünden/Felda an die A 5 an. Im Mittelpunkt des Klageverfahrens standen Fragen des Gebiets- sowie des Artenschutzes.

Die mit dem Betrieb der Autobahn verbundene Stickstoffdeposition in dem FFH-Gebiet „Herrenwald östlich Stadtallendorf“ wird zu einer Belastung der als Erhaltungsziele geschützten Waldlebensräume führen, die die Planfeststellungsbehörde jedenfalls im Ergebnis richtig eingeschätzt hat. Demgegenüber wird der Erhaltungszustand einer bedeutenden Kammmolchpopulation unter Berücksichtigung des dafür vorgesehenen Schutzkonzepts nicht beeinträchtigt.

Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegt das Interesse am ungeschmälerten Erhalt des FFH-Gebiets. Für die A 49 ist ein vordringlicher Bedarf festgestellt, und sie ist Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Der angestrebten Entlastung der Autobahnen A7 und A5 sowie des nachgeordneten Straßennetzes kommt eine hohe Bedeutung zu. Zumutbare Alternativen für die Trassenführung gibt es nicht. Die geprüften großräumigen Varianten verfehlen wesentliche Planungsziele bzw. beeinträchtigen ihrerseits den FFH-Gebietsschutz. Durch verschiedene kleinräumige Varianten würden geschützte Lebensräume ebenfalls in Anspruch genommen; darüber hinaus würden Menschen stärker belastet als durch die Plantrasse.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden durch die Planung weitgehend vermieden. Im Umfang unvermeidbarer Eingriffe sind Ausnahmen vorgesehen. Eine alternative Trassenführung kommt auch insoweit nicht in Betracht. Den für die Trinkwasserversorgung entstehenden Risiken begegnet der Planfeststellungsbeschluss mit hinreichenden Sicherungsmaßnahmen.

BVerwG 9 A 25.12 – Urteil vom 23. April 2014