Abfallgebührensatzungen für den Kreis Ostholstein sind formal unwirksam

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat heute in einem sogenannten Normenkontrollverfahren festgestellt, dass die Abfallgebührensatzungen des Zweckverbandes Ostholstein für die Jahre 2015 und 2016 formal unwirksam sind und damit gegenwärtig keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallgebühren im Kreisgebiet darstellen. Als tragende Begründung für sein Urteil verwies das Gericht auf das in Schleswig-Holstein geltende Zitiergebot, wonach der Satzungsgeber diejenigen Rechtsvorschriften in der Satzung selbst angeben muss, welche ihn zum Erlass der Satzung berechtigen. Dies hatte der Zweckverband versäumt.

Träger der Abfallentsorgung sind laut Gesetz die Kreise und kreisfreien Städte. Der Kreis Ostholstein hatte jedoch von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Abfallentsorgung – einschließlich der Satzungsbefugnis – per öffentlich-rechtlichem Vertrag auf den Zweckverband Ostholstein zu übertragen. In einem solchen Fall muss in der Satzung angegeben werden, aus welchen Rechtsvorschriften die Satzungsbefugnis folgt.

Vorsorglich angemerkt hat das Gericht, dass dieser formale Fehler heilbar sei, weil der Zweckverband die Satzungen unter Benennung der erforderlichen Rechtsvorschriften rückwirkend neu erlassen könne. Für diesen Fall wurde weiter ausgeführt, dass die den Gebührensätzen zugrundeliegende Kalkulation vom Senat nicht beanstandet würde. Gemäß Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es insbesondere durch die Beauftragung der ZVO-Entsorgungs-GmbH – einer Tochtergesellschaft des Zweckverbandes – nicht zu einem Verstoß gegen das Vergaberecht gekommen, nachdem bereits wegen der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der ZVO-Entsorgungs-GmbH ein Vergabeverfahren durchgeführt worden war.