Abfallverbringung aus Italien

Das Verwaltungsgericht Halle hatte im Rahmen einer Eilentscheidung zu entscheiden, ob Gleisschotter aus Italien zur Entsorgung nach Deutschland verbracht werden darf. Bei dem streitgegenständlichen Gleisschotter handelt es sich um gefährlichen Abfall, der auf der Deponie in Roitzsch abgelagert werden soll.

Das Landesverwaltungsamt versagte die hierfür erforderliche Genehmigung, weil nicht ersichtlich sei, dass der Abfall nicht auch am Ort der Entstehung, also in Italien entsorgt werden könne.

Das Gericht lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Genehmigung zur Ablagerung der Abfälle ab. Maßgeblich sei die Abfallverbringungsverordnung der EG – VVA-. Nach dieser könne die Verbringung von Abfällen aus anderen Mitgliedsstaaten zwar zugelassen werden. Es seien aber nach dem 20. Erwägungsgrund zur VVA das Prinzip der Nähe und das Autarkieprinzip zu berücksichtigen. Danach sollen die Mitgliedsstaaten bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie berücksichtigen, indem sie Maßnahmen ergreifen, um die Verbringung solcher Abfälle zu verhindern. Die VVA eröffnet den Mitgliedsstaaten damit die Möglichkeit, ihre Abfallmärkte abzuschotten. Sie können Abfalllieferungen abwehren oder die Auslastung der eigenen Entsorgungsanlagen durch Ausfuhrverbote sichern.

Bei ihrer Entscheidung durfte die Behörde sich auf den Beschluss des Landtages des Landes Sachsen-Anhalt stützen, wonach ausländische Abfallimporte künftig zu reduzieren sind. Zugleich durfte sie sich auf den Abfallwirtschaftsplan für gefährliche Abfälle 2011 stützen, wonach bei gefährlichen Abfällen – wie dem hier streitgegenständlichen Gleisschotter – die Entsorgung in der Nähe seiner Entstehung Vorrang hat. Dass die Entsorgung auf der Deponie in Roitzsch tatsächlich möglich wäre, hat für die Entscheidung keine rechtliche Bedeutung. Das prognostische Kapazitäten vorliegen, steht im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan, der aber nur mit landeseigenen Abfällen geplant ist.

Das Verwaltungsgericht hat aber darauf hingewiesen, dass es sich bei der behördlichen Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der zwar grundsätzlich die hier geltend gemachten Einwände erhoben werden dürfen. Zugleich sind aber auch die privaten Interessen der Antragstellerin zu berücksichtigen.

VG Halle, Beschluss vom 28. September 2017 – 2 B 612/17 HAL