Abschiebungsandrohung in die Türkei für verurteilten Anhänger des „Islamischen Staates“ bestätigt

Der Einzelrichter der 4. Kammer hat heute in einem Asyl-Eilverfahren eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erneut bestätigt. Die nochmalige Entscheidung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht einen im September 2017 ergangenen Beschluss durch Entscheidung vom 18. Dezember 2017 (2 BvR 2259/17) aufgehoben hatte.

Das Bundesverfassungsgericht hatte gerügt, es bedürfe noch weiterer Aufklärung dazu, ob dem Asylbewerber bei einer Rückkehr Folter drohe wegen des Vorwurfs der Unterstützung des IS.

Das Gericht hat nun Auskünfte eingeholt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller keine konkrete Foltergefahr droht. Maßgeblich stützt sich das Gericht auf eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara. Daraus ergebe sich, dass es in der Türkei keine Anzeichen für ein strukturell bestehendes Misshandlungsrisiko für IS-Verdächtige oder Personen aus dem islamistisch-extremistischen Milieu in den Gefängnissen der Türkei gebe und auch keine Anzeichen für eine größere Zahl von Einzelfällen von Misshandlungen von IS-Verdächtigen oder islamistisch-extremistischen Personen in den Gefängnissen, obwohl Misshandlungen nicht in jedem Einzelfall völlig ausgeschlossen werden könnten. Die Botschaft habe die Büros von amnesty international und Human Rights Watch in der Türkei kontaktiert, die über keine eigenen anderweitigen Erkenntnisse über Misshandlungen derartiger Personen verfügten. Ferner hätten die Botschaft und das Generalkonsulat Istanbul auch Rechtsanwälte in Städten mit einer hohen Zahl von als IS-Verdächtigen verfolgten Personen angesprochen. Den als Strafverteidiger entweder in IS-Fällen oder zumindest von als terrorverdächtigten Beschuldigten (PKK, Gülen) tätigen Rechtsanwälten seien Misshandlungsfälle ebenfalls nicht bekannt. Auch aus Haftbesuchen seien der
Botschaft und dem Generalkonsulat Istanbul keine Hinweise auf Misshandlungen bei IS-Verdächtigen bzw. wegen Mitgliedschaft im IS Verurteilten bekannt geworden.

Das Gericht verweist auch auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den Antragsteller betreffend (Beschluss vom 22.05.2018, 1 VR 3.18 <1 A 1.18>). Danach bestehe ebenfalls keine erheblich Rückkehrgefahr für den Antragsteller, wenngleich die Rückführung unter den Vorbehalt einer türkischen Zusicherung gestellt worden sei. Dies sei bei einer Abschiebung dementsprechend zu beachten.