Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Eilantrag des AfD-Kreisverbandes Bayreuth gegen die Gemeinde Seybothenreuth im Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung in der gemeindlichen Mehrzweckhalle am 14. Februar 2026 abgelehnt. Damit bleibt im Ergebnis zwar die Veranstaltung der AfD als solche zulässig, der als Gastredner vorgesehene Björn Höcke darf jedoch nicht auftreten.
Die Gemeinde hatte zunächst im Dezember 2025 der Nutzung ihrer Mehrzweckhalle durch die Partei zugestimmt und einen entsprechenden Mietvertrag abgeschlossen. Als sie davon Kenntnis erlangte, dass bei dieser Veranstaltung der Sprecher des AfD-Landesverbandes Thüringen, Björn Höcke, als Redner auftreten soll, widerrief sie am 5. Februar 2026 die Zulassung der Nutzung ihrer Halle. Hiergegen wandte sich der AfD-Kreisverband Bayreuth mit einem Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz. In Reaktion auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Februar 2026 in einem ähnlich gelagerten Fall in Schwaben widerrief die Gemeinde Seybothenreuth dann allerdings die vollständige Untersagung der Nutzung ihrer Halle. Stattdessen ergänzte sie die ursprüngliche Zulassung um eine Auflage, nach der der Veranstalter sicherzustellen hat, dass Björn Höcke nicht als Gastredner auftritt.
Die Kammer sah insoweit die Voraussetzungen des seit 1. Januar 2026 geltenden Art. 21 Abs. 1a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) als gegeben an. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung, wenn bei der geplanten Veranstaltung Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte zu erwarten sind.
Angesichts der rechtsextremistischen politischen Ausrichtung von Björn Höcke, seinen Aussagen bei früheren öffentlichen Auftritten auch in jüngster Vergangenheit, des Charakters einer Wahlkampfveranstaltung und der vom Veranstalter angekündigten Themen der Reden lag für das Gericht eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für eine solche Erwartung vor. Damit war es zulässig, zumindest einen Auftritt von Björn Höcke als Gastredner zu unterbinden.