Aufnahme in den Sächsischen Krankenhausplan – kein autonomes Bestimmungsrecht einer Hochschulklinik über den Umfang ihres Versorgungsauftrags
Es ist mit der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eine Hochschulklinik nicht berechtigt ist, autonom über den Umfang des Versorgungsauftrags zu bestimmen, mit dem sie in den Landeskrankenhausplan aufgenommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin […]