Ausschließliche Zuständigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit für Rechtsschutz gegen sog. schlichte Parlamentsbeschlüsse
Für Rechtsschutzbegehren, welche auf die gerichtliche Überprüfung eines sog. schlichten Parlamentsbeschlusses gerichtet sind, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Ausschließlich zuständig ist in solchen Fällen die Verfassungsgerichtsbarkeit, d.h. das Bundesverfassungsgericht sowie gegebenenfalls – bezogen auf Beschlüsse der Landesparlamente – auch die Verfassungsgerichte der Länder. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Deutsche Bundestag fasste […]