Stuttgart: Kein Anspruch auf Sicherung des beabsichtigten LBBW-Bürgerbegehrens
06.12.2012 Die Initiatoren des beabsichtigten Bürgerbegehrens gegen die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossene Umwandlung der von ihr der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) gewährten stillen Einlagen in hartes Kernkapital haben keinen Anspruch auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Sie können auch nicht verlangen, dass zur Sicherung dieses Bürgerbegehrens der betreffende Gemeinderatsbeschluss vorläufig nicht vollzogen wird. […]