Kategorie: Aktuell

Keine Einschränkung der Haftung eines Luftfahrtunternehmens nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch einen Standard der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)

Die Haftung eines Beförderungsunternehmers für die durch den Aufenthalt und die Rückbeförderung eines Ausländers entstehenden Kosten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht durch einen sogenannten „Standard“ der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) eingeschränkt, der nicht in deutsches Recht umgesetzt ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin ist ein in […]