„Tatsachenrevision“ zu Italien unzulässig wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Die zu Italien eingereichte erste sogenannte Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes (AsylG) ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der Asylantrag der Klägerin, einer in Italien als subsidiär schutzberechtigt anerkannten somalischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesamt für […]