Anwohnerbeschwerde gegen Konzerte am Eckernförder Südstrand bleibt ohne Erfolg

Durch Beschluss vom gestrigen Tage hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde eines Anwohners in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen, mit der dieser das Ziel verfolgt hat, strengere Auflagen zur Reduzierung der Lärmwerte unter anderem für das am 3. August 2019 bevorstehende Open-Air-Konzert am Eckernförder Südstrand zu erreichen. Der Antragsteller meint, die Stadt Eckernförde sei verpflichtet, die Veranstalter zur Einhaltung von geringeren Lärmwerten zu verpflichten.

Der Senat ist – wie zuvor das Verwaltungsgericht – zu der Auffassung gelangt, dass die Stadt Eckernförde den Anwohnerinteressen durch eine Reihe von Schallschutzauflagen, insbesondere durch die Festsetzung zulässiger Lärmwerte und die zeitliche Begrenzung des Konzerts bis 22.00 Uhr, ausreichend Rechnung getragen hat. Dabei hat der Senat unter Hinweis auf die sog. Freizeitlärm-Richtlinie betont, dass es sich bei den Open-Air-Konzerten am Südstrand um seltene, standortabhängige Veranstaltungen handele, bei denen die sonst einzuhaltenden Immissionsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 MB 10/19).