Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums unterrichten, von der Gewährung von Anrechnungsstunden nach § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar

Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums unterrichten, von der Gewährung von Anrechnungsstunden nach § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass der Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums unterrichten, von der Gewährung von Anrechnungsstunden nach § 9 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulden (ArbZVO-Lehr LSA) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.

Nach § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA erhalten Lehrkräfte, die in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule
oder in der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums oder Kollegs mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilen, eine Anrechnungsstunde, wenn sie mindestens 16 Wochenstunden Unterricht erteilen, zwei Anrechnungsstunden. Erteilen Lehrkräfte Unterricht im Fach Sport, gelten gemäß § 9 Satz 2 ArbZVO-Lehr LSA jeweils zwei Wochenstunden als eine Unterrichtsstunde im Sinne von § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA. Die Klägerin, die als beamtete Lehrkraft in einem Berufsschulzentrum im Dienst des beklagten Landes Sachsen-Anhalt steht, begehrt die Festsetzung von Anrechnungsstunden für Unterricht, den sie in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums erteilt bzw. in den vergangenen Jahren erteilt hat. Diesen Antrag hat das Landesschulamt mit der Begründung abgelehnt, Lehrkräfte an Fachgymnasien unterfielen nicht dem Anwendungsbereich des § 9 ArbZVO-Lehr LSA und seien arbeitszeitrechtlich nicht anders zu behandeln als andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Mit Urteil vom 24. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg festgestellt, dass die Versagung von Anrechnungsstunden für die Lehrtätigkeit der Klägerin in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Fachgymnasiums seit dem Schuljahr 2014/2015 nach Maßgabe des § 9 ArbZVO-Lehr LSA rechtswidrig sei.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Unterrichtverpflichtung der Klägerin in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019, wenn die Klägerin in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilt hat, eine Anrechnungsstunde, wenn sie mindestens 16 Wochenstunden Unterricht erteilt hat, zwei Anrechnungsstunden in Abzug zu bringen. Zwar können auf der Grundlage von § 9 ArbZVO-Lehr LSA der Klägerin wegen des von ihr erteilten Unterrichts keine Anrechnungsstunden zuerkannt werden. Der eindeutige Wortlaut des § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA beschränkt die Gewährung von Anrechnungsstunden für Unterricht in der Qualifikationsphase auf Lehrkräfte, die in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums oder der Gesamtschule oder am Abendgymnasium oder Kolleg, mithin im Bereich der Sekundarstufe II an bestimmten Formen allgemeinbildender Schulen in den beiden jeweils höchsten Schuljahrgängen eingesetzt sind. Dies war und ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts der Vorschrift steht dem Oberverwaltungsgericht aufgrund des eindeutigen Willens des Verordnungsgebers nicht zu.

Der Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums unterrichten, von der Gewährung von Anrechnungsstunden nach § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA ist allerdings mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dass die in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums eingesetzten Lehrkräfte in § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA nicht berücksichtigt sind, führt zu einem rechtfertigungsbedürftigen Begünstigungsausschluss. Die Regelung hat im Zusammenspiel mit der in § 3 und § 4 ArbZVO-Lehr LSA geregelten Regelstundenzahl und Unterrichtsverpflichtung im Regelfall zur Folge, dass Lehrkräfte, die – wie die Klägerin – einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums erbringen, die volle Regelstundenzahl von 25 Unterrichtsstunden zu leisten haben, während Lehrkräfte, die in gleichem Umfang in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule oder in der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums oder Kollegs unterrichten, im Durchschnitt wöchentlich nur 23 oder 24 Unterrichtsstunden erteilen müssen.

Diese Ungleichbehandlung der in der Qualifikationsphase unterrichtenden Lehrkräfte danach, ob sie an einer allgemeinbildenden oder an einer berufsbildenden Schule tätig sind, erfordert am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG die Prüfung, ob für sie ein sachlicher, d. h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund vorhanden ist, der dem Ziel und dem Ausmaß der Differenzierung angemessen ist. Dass in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums mindestens acht Stunden unterrichtende Lehrkräfte insgesamt ein oder zwei Unterrichtsstunden mehr zu erteilen haben, wird den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG danach nur gerecht, wenn angenommen werden kann, dass die Arbeitsbelastung dieser Lehrkräfte nach Zeit und/oder Art typischerweise gleichwohl der Arbeitsbelastung der von § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA erfassten Lehrkräfte entspricht. Dies ist nicht feststellbar.

Zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes ist der Beklagte verpflichtet, bei der Bemessung der Unterrichtsverpflichtung der Klägerin in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019, wenn die Klägerin in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilt hat, eine Anrechnungsstunde, wenn sie mindestens 16 Wochenstunden Unterricht erteilt hat, zwei Anrechnungsstunden in Abzug zu bringen.