Keine Berichterstattung über bloße Verdachtsfälle im Verfassungsschutzbericht des Bundes

26.06.2013

Das Bundesverfassungsschutzgesetz ermächtigt das Bundesministerium des Innern nicht, in seinen Verfassungsschutzbericht auch solche Vereinigungen aufzunehmen, bei denen zwar tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, solche Bestrebungen aber noch nicht sicher festgestellt werden können (sogenannte Verdachtsfälle). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, die Bürgerbewegung pro Köln, beteiligt sich in der Stadt Köln an Kommunalwahlen. Seit 2004 ist er mit einer Fraktion im Rat der Stadt Köln vertreten. Das beklagte Bundesministerium des Innern erwähnte den Kläger in den von ihm herausgegebenen und auch im Internet veröffentlichten Verfassungsschutzberichten der Jahre 2008, 2009 und 2010 im Kapitel „Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle“ bzw. „Rechtsextremismus“. Unter Überschriften wie „Wahlkampfthema Islamisierung Europas“ oder „Europaweite Anti-Islamisierungskampagne“ wird über das Bündnis „Städte gegen Islamisierung“ und im Zusammenhang damit über vom Kläger organisierte Kongresse gegen den Bau von Moscheen und gegen „islamische Parallelgesellschaften“ („Anti-Islamisierungs-Kongress“, „Anti-Minarett-Kongress“) berichtet. Hierbei ist teilweise vermerkt, dass der Kläger aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe. Den einschlägigen Passagen ist jeweils die fettgedruckte Randbemerkung „Bürgerbewegung pro Köln e.V. (Verdachtsfall)“ beigefügt. Der Kläger hat gegen seine Aufnahme in die Verfassungsschutzberichte Klage erhoben mit den Anträgen, das beklagte Bundesministerium des Innern zu verurteilen, die weitere Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 2008, 2009 und 2010 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über ihn – den Kläger – entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie im nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die Berichte über ihn rechtswidrig gewesen sind. Der Kläger ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht der Klage stattgegeben.

Das Bundesverfassungsschutzgesetz lässt eine Berichterstattung über den bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht zu. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht ausreicht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Gesetzgeber die zuständige Stelle zu einer Berichterstattung über bloße Verdachtsfälle ermächtigt hat und dass die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend gewichtig sind, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. Der einschlägigen Bestimmung des Bundesverfassungsschutzgesetzes über den Verfassungsschutzbericht lässt sich bereits nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen, dass das Bundesministerium des Innern ermächtigt sein soll, über die Fälle hinaus, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, auch über solche Fälle zu berichten, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen Verdacht solcher Bestrebungen ergeben. In diesen Fällen darf der Verfassungsschutz die Vereinigung zwar weiter beobachten und Informationen über sie sammeln, ihre Aufnahme in den Bericht ist aber noch nicht zulässig. Weil die Klage bereits wegen des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage für eine Verdachtsberichterstattung begründet war, brauchte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden, ob hier überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers vorlagen und ob diese gegebenenfalls das hinreichende Gewicht gehabt hätten, um eine Aufnahme des Klägers in den Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen.

BVerwG 6 C 4.12 – Urteil vom 26. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 111.10 – Urteil vom 23. November 2011
VG Berlin 1 K 296.09 – Urteil vom 17. September 2010